RS OGH 1993/3/9 4Ob12/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Norm

UWG §2 C2c

Rechtssatz

Ist auch bei flüchtiger Betrachtung erkennbar, daß es sich um keine einheitliche Publikation, sondern die Zusammenfassung von neun regionalen Wochenzeitungen handelt, besteht auch in der zusammengezählten Angaben über die Zahl der Leser keine Irreführung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078416

Dokumentnummer

JJR_19930309_OGH0002_0040OB00012_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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