Norm
UWG §2 C2cRechtssatz
Ist auch bei flüchtiger Betrachtung erkennbar, daß es sich um keine einheitliche Publikation, sondern die Zusammenfassung von neun regionalen Wochenzeitungen handelt, besteht auch in der zusammengezählten Angaben über die Zahl der Leser keine Irreführung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078416Dokumentnummer
JJR_19930309_OGH0002_0040OB00012_9300000_001