Norm
UWG §2 D1Rechtssatz
Eine wahrheitsgemäße Werbung mit den positiven Auswirkungen, die ein Recycling-Verfahren und das dafür geeignete Erzeugnis auf die Umwelt haben, ist daher auch dann nicht irreführend, wenn die Höhe des Energieaufwandes nicht angegeben und keine "Energiebilanz" erstellt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078306Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00038_9300000_003