Norm
UWG §2 C2aRechtssatz
Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, daß diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078425Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0040OB00075_9300000_001