RS OGH 1993/6/29 4Ob75/93, 4Ob39/95, 4Ob48/95, 4Ob88/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
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Norm

UWG §2 C2a
UWG §2 D10

Rechtssatz

Wendet sich die beanstandete Unternehmensbezeichnung ausschließlich oder überwiegend an fachkundige Abnehmer, ist davon auszugehen, daß diesen die Marktverhältnisse und Branchenverhältnisse, jedenfalls aber die maßgebenden Anbieter im Inland, bekannt sind. -"Crystal Ski Austria"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 75/93
  • 4 Ob 39/95
    Entscheidungstext OGH 25.04.1995 4 Ob 39/95
    Vgl auch; Beisatz: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage (hier: bestimmte von der Beklagten angebotene Waren stammten "aus eigener Produktion", obwohl sie tatsächlich im Ausland von einem anderen Unternehmen in Lohnarbeit gefertigt werden) allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T1)
  • 4 Ob 48/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 48/95
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Richtet sich die beanstandete Werbeaussage allein an Fachkreise, ist für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung dieser Werbebehauptung daher allein die Verkehrsauffassung dieser Fachkreise maßgebend. (T2)
  • 4 Ob 88/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 88/95
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0078425

Dokumentnummer

JJR_19930629_OGH0002_0040OB00075_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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