Rechtssatz: Wer auf seinem Anwesen Fahrzeuge (Autowracks) der Marke Subaru und Motoren der Marke Mazda, Nissan und Subaru, welche Betriebsmittel, wie z.B. Motoröl, Getriebeöl usw. beinhalten, und Batterien lagert, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb einer genehmigten Untertagdeponie unzulässig ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, Abfalllagerung, gefährlicher Abfall, Fahrzeuge, Autowracks, Betriebsmittel, Getriebeöl, Motoröl, Untert... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 25 Abs. 6 Chemikaliengesetz haben Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten die Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 leg. cit. zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jeder... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gef... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22.11.1999, GZ.: 15.1-1997/4608, wurde Frau H W zur Last gelegt, sie habe als Gewerbeinhaberin einer Holzbringung und Holzfällung mit dem Standort in M, und daher nach § 9 VStG strafrechtlich dafür verantwortlich, auf dem von ihr als Abstellplatz für LKW-Züge gepachteten Grundstück in N, zumindest in der Zeit vom 19.11.1997 bis 04.12.1997 gefährlichen Abfall, wie drei löchrige Kunststoffmülltonnen, gefüllt mit Ölfiltern und anderen m... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Übertretung nach § 17 Abs 1 AWG wurde zur Last gelegt, gefährlichen Abfall auf einem Abstellplatz für LKW-Züge zumindest in der Zeit von 19.11.1997 bis 4.12.1998 auf unbefestigtem Boden "gelagert" zu haben, obwohl gefährliche Abfälle und Altöle außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht "abgelagert" werden dürfen. Da der
Spruch: somit offen lässt, ob der gefährliche Abfall gelagert oder abgelagert wurde, und für ein Ablagern im gesamten Akt keine Anhaltspunkte gege... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Die von der belangten Behörde an den nunmehrigen Berufungswerber als Beschuldigten gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5.2.1998 (als erste Verfolgungshandlung) enthält, was die in diesem Fall maßgebenden Tatumstände anlangt, wörtlich denselben Vorwurf wie der bekämpfte Schuldspruch, nämlich: bestimmte gefährliche Abfälle gelagert und dadurch gegen den sogen. Anlagenvorbehalt des § 17 Abs.1 AWG verstoßen zu haben. In Übereinstimmung mit dem spruchgemäß angelasteten Sa... mehr lesen...
Beachte VwSen-103650 v. 11.4.1996; VwSen-310055 v. 26.1.1996; VwSen-310057 v. 7.2.1996; Rechtssatz: Das aufgehobene Straferkenntnis vom 9.12.1994 lastete die Tat mit einem das Bestimmtheitsgebot des § 44a Z1 VStG (in dem von der Judikatur des VwGH entwickelten Verständnis) verletzenden Alternativvorwurf an ("nicht so gelagert bzw. behandelt"). Auch die das zugrundeliegende Strafverfahren als erste Verfolgungshandlung einleitende Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.1994 enthielt... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach Auffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates muß ein Schuldspruch nach §39 Abs1 litb Z10 Abfallwirtschaftsgesetz betreffend das bloße Lagern von gefährlichen Abfällen und Altölen, um das Erfordernis des §44a Z1 VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob durch die Lagerung der gefährlichen Abfälle im konkreten Fall die in §1 Abs3 Abfallwirtschaftsgesetz genannten Beeinträchtigungen nicht vermieden wurden. Solche Beeinträchti... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus den Strafbestimmungen des §39 Abs1 lita Z2 und §39 Abs1 litb Z11 ist ersichtlich, daß diejenige Person eine Verwaltungsübertretung begeht, die gefährliche Abfälle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen lagert bzw. nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Eigentümer der Liegenschaft, auf welcher die gefährlichen Abfälle abgelagert sind, verantwortlich ist. mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben zwischen 21.1.1994 und 10.2.1994 in Wien, T-Straße - L-platz auf dem Gelände der Österreichischen Bundesbahnen - einige Säcke mit der Aufschrift "Fa S", die mit Schutt und Mist angefüllt waren, außerhalb einer genehmigten Abfallbehandlungsanlage abgelagert. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 39 Abs 1 lit b Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie fol... mehr lesen...
Beachte S.a. VwSen-310055/4/Ga/La v. 26.1.1996; VwSen-220311/26/Gu/Atz v. 12.12.1995; VwSen-260152/5/Wei/Bk v. 7.9.1995 Rechtssatz: Die Strafhöhe begründend hält die belangte Behörde zutreffend fest, daß die Höchststrafe bei Übertretungen des § 17 Abs.1 AWG 500.000 S beträgt und die über die Beschuldigte verhängte Geldstrafe von 50.000 S in diesem Fall die gesetzliche Mindeststrafe darstellt. Für die Bemessung der Geldstrafe seien die geschätzten und der Beschuldigten vorgehaltenen p... mehr lesen...
Beachte VwSen-310006 v. 27.6.1995; VwSen-210194 v. 21.12.1994 Rechtssatz: § 17 Abs.1 AWG regelt mit der Fallgruppe des ersten Satzes sowie dem Einzeltatbestand des zweiten Satzes ein Bündel unterschiedlicher Tatbestände. Für die Einhaltung sämtlicher dieser Verhaltensnormen ist mit § 39 Abs.1 lit.b Z10 AWG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 155) nur eine Sanktionsnorm vorgesehen, wonach zu bestrafen ist (lit.b), wer gefährliche... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Beförderung (Transport) und die bloß vorübergehende Lagerung ist kein "Behandeln" i.S.d. § 17 Abs. 1 AWG. Stattgabe. mehr lesen...
Begründung: Am 7.4.1992 stellten Organe der Magistratsabteilung 30 anläßlich der Überprüfung der Beschaffenheit der Abwasser der D GesmbH, die das Gewerbe einer Chemischputzerei betreibt, fest, daß die Abwässer dieses Betriebes insofern über dem zulässigen Grenzwert (0,1 mg/l) liegende Schadstoffkonzentrationen aufwiesen, als die Summe der chlorierten Kohlenwasserstoffe (Perchloräthylen) 23,3 mg/l betrug. Wegen dieser Tat wurde der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer und... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Doppelbestrafung ist unzulässig. Daher war das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen. Schlagworte wesentliche Tatbestandselemente mehr lesen...
Rechtssatz: Lagert der Beschuldigte auf einem umzäunten, nicht befestigten, Grundstück fünf bis sechs zT fahrbereite Pkw's, Kleinbusse und Kleintransporter, wobei sämtliche Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten wie Benzin, Diesel, Motoröl, Schmieröl, Bremsflüssigkeit und Kühlflüssigkeiten beinhalten, so handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 dabei auch dann um Abfall, wenn sich der Beschuldigte dieser Gegenstände zwar nicht entledigen wollte, jedoch die Erfassung und Behand... mehr lesen...