RS UVS Kärnten 2001/08/13 KUVS-926-927/4/2001

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Veröffentlicht am 13.08.2001
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Rechtssatz

Wer, ohne im Besitz einer Erlaubnis des Landeshauptmannes für Kärnten für die Sammlung von gefährlichen Abfällen zu sein, gefährlichen Abfall, bestehend aus vier Autowracks, in welchen sich noch umweltrelevante Mengen von wassergefährdenden Betriebsflüssigkeiten befunden haben, entgegennimmt und auf einem unbefestigten, nicht mineralöldichtem Grundstück lagert, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Abfall, gefährlicher Abfall, Lagerung, Lagerung von gefährlichem Abfall, Autowracks, Betriebsflüssigkeiten, wassergefährdende Betriebsflüssigkeiten, Entgegennahme von gefährlichem Abfall, Grundstück, unbefestigtes Grundstück, Landeshauptmannbewilligung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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