RS UVS Oberösterreich 2000/04/07 VwSen-420268/17/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 07.04.2000
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Rechtssatz

Ein Autowrack vor einer Garagenausfahrt ist gefährlicher Abfall nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (des Bundes), unterliegt jedoch nicht dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz. Die Entfernung und Verschrottung ohne Auftrag (Bescheid) an den Verpflichteten ist unzulässig, weil keine Anhaltspunkte für Gefahr im Verzug gegeben waren. Ermittlungen hinsichtlich des Verpflichteten sind erforderlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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