Als Übertretung nach § 17 Abs 1 AWG wurde zur Last gelegt, gefährlichen Abfall auf einem Abstellplatz für LKW-Züge zumindest in der Zeit von 19.11.1997 bis 4.12.1998 auf unbefestigtem Boden "gelagert" zu haben, obwohl gefährliche Abfälle und Altöle außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht "abgelagert" werden dürfen. Da der Spruch somit offen lässt, ob der gefährliche Abfall gelagert oder abgelagert wurde, und für ein Ablagern im gesamten Akt keine Anhaltspunkte gegeben waren, ist vom Vorwurf der (vorübergehenden) Lagerung von gefährlichem Abfall auszugehen, die außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht generell verboten ist. Für eine verbotene Lagerung fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal, dass der gefährliche Abfall so gelagert wurde, dass eine Beeinträchtigung nach § 1 Abs 3 AWG vorhanden war. Der Hinweis auf das Lagern "auf unbefestigtem Boden" ist hiefür allein nicht hinreichend, da eine derartige Beeinträchtigung im Falle einer Lagerung unter Dach oder besonderer Vorkehrungen gegen das Versickern wassergefährdender Stoffe auf den Lagerflächen nicht von vornherein gegeben gewesen wäre.