Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Klaus Stühlinger, Dr. Peter Schurl und Dr. Michael Herrmann über die Berufung der Frau H W, vertreten durch Herrn Dr. R S, Rechtsanwalt, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22.11.1999, GZ.:
15.1-1997/4608, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 22.11.1999, GZ.: 15.1-1997/4608, wurde Frau H W zur Last gelegt, sie habe als Gewerbeinhaberin einer Holzbringung und Holzfällung mit dem Standort in M, und daher nach § 9 VStG strafrechtlich dafür verantwortlich, auf dem von ihr als Abstellplatz
für LKW-Züge gepachteten Grundstück in N, zumindest in der Zeit vom 19.11.1997 bis 04.12.1997 gefährlichen Abfall, wie drei löchrige Kunststoffmülltonnen, gefüllt mit Ölfiltern und anderen mit Mineralöl kontaminierten Teilen, einen Kühlschrank ohne Türe, einige Bleistarterbatterien mit teilweise beschädigten Kammern sowie größere Mengen von ölverunreinigten Plastikkanistern, auf unbefestigtem Boden gelagert, obwohl gefährliche Abfälle und Altöle außerhalb genehmigter Abfallbehandlungsanlagen nicht abgelagert werden dürfen.
Sie habe dadurch § 17 Abs 1 AWG 1990 verletzt und wurde über sie gemäß § 39 Abs 1 lit a Z 2 leg. cit. eine Geldstrafe in Höhe von S 50.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
In ihrer rechtzeitigen Berufung brachte Frau H W vor, sie fühle sich nicht schuldig, da sie zur angeführten Zeit krank und bettlägerig in ihrem Wohnhaus in M gewesen sei und ihren Lebensgefährten angewiesen habe, für die ordnungsgemäße Ausstattung der LKW Sorge zu tragen. Darüber hinaus sei Verjährung der Straftat eingetreten.
Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat als Kammer.
Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, dass der angefochtene Bescheid aus nachstehenden Gründen zu beheben ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die Berufungsausführungen und konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG auch von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Sachverhalt:
Anlässlich zweier Erhebungen durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilung Ia, am 19.11. und 04.12.1997 wurde festgestellt, dass vor dem Gebäude der ehemaligen ELAN-Tankstelle in N, die oben angeführten Gebinde mit teilweise gefährlichem Abfall, wie Putzlappen, Ölfilter und anderen mit Mineralölen kontaminierten Teilen, gefüllt, vorhanden waren. Diese Gebinde wiesen aufgrund von Brandeinwirkungen große Löcher auf. Außerdem befanden sich auf dem Gelände offene Fässer mit ölverschmierten Maschinenteilen, ein Kühlschrank ohne Türe sowie einige Bleistarterbatterien mit teilweise beschädigten Kammern. Der gesamte Abfall lag auf unbefestigtem Boden.
Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.
Dem Spruch des angefochtenen Bescheides fehlt eine
hinreichende Konkretisierung der wesentlichen Tatbestandsmerkmale in mehrfacher Hinsicht. Er lässt es offen, ob der gefährliche Abfall gelagert oder abgelagert wurde. Da für den zweiten Fall im gesamten Akt keine Anhaltspunkte gegeben sind, ist vom Vorwurf der Lagerung von gefährlichem Abfall auszugehen. Diesbezüglich fehlt jedoch die Anführung des wesentlichen Tatbestandsmerkmales, dass nämlich der gefährliche Abfall so gelagert wurde, dass eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1 Abs 3 AWG vorhanden war. Die Tatsache, dass der Abfall auf unbefestigtem Boden gelagert wurde, ist zwar ein gewisser Anhaltspunkt, aber für sich allein nicht hinreichend. Für den Fall nämlich, dass die Lagerung unter Dach erfolgt wäre oder die Lagerflächen besondere Vorkehrungen aufgewiesen hätte, welche die Gefahr eines Versickerns wassergefährdender Stoffe hintan halten, wäre nicht von vornherein eine derartigen Gefährdung gegeben gewesen.
Festzustellen ist weiters, dass zumindest hinsichtlich des Kühlschrankes, aber auch der Bleistarterbatterien nicht hinreichend determiniert ist, warum die Behörde annimmt, dass es sich um gefährlichen Abfall im Sinne des § 2 Abs 5 AWG handelt.
Dem Straferkenntnis fehlt auch die notwendige Konkretisierung des Tatortes. Dieser ist mehrere Tausend Quadratmeter groß und durch ein Betriebsgebäude untergliedert, sodass näher festzulegen gewesen wäre, wo tatsächlich die einzelnen Lagerungen stattgefunden haben.
Der Vollständigkeit halber wird noch bemerkt, dass es sich beim Unternehmen der Berufungswerberin um eine Einzelfirma und somit um keine juristische Person handelt, sodass die Berufungswerberin als Inhaberin dieser Einzelfirma und nicht als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortliche anzusehen ist. Da eine entsprechende Strafverfolgung innerhalb der Frist gemäß § 31 Abs 2 VStG nicht erfolgt ist, war der Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen.