RS UVS Kärnten 2002/09/24 KUVS-K1-1130/7/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.2002
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Rechtssatz

Wer auf seinem Anwesen Fahrzeuge (Autowracks) der Marke Subaru und Motoren der Marke Mazda, Nissan und Subaru, welche Betriebsmittel, wie z.B. Motoröl, Getriebeöl usw. beinhalten, und Batterien lagert, obwohl das Ablagern von gefährlichen Abfällen außerhalb einer genehmigten Untertagdeponie unzulässig ist, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Abfall, Abfalllagerung, gefährlicher Abfall, Fahrzeuge, Autowracks, Betriebsmittel, Getriebeöl, Motoröl, Untertagdeponie
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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