RS UVS Kärnten 1993/08/20 KUVS-765/3/93

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Veröffentlicht am 20.08.1993
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Rechtssatz

Lagert der Beschuldigte auf einem umzäunten, nicht befestigten, Grundstück fünf bis sechs zT fahrbereite Pkw's, Kleinbusse und Kleintransporter, wobei sämtliche Fahrzeuge Betriebsflüssigkeiten wie Benzin, Diesel, Motoröl, Schmieröl, Bremsflüssigkeit und Kühlflüssigkeiten beinhalten, so handelt es sich gemäß § 2 Abs 1 Abfallwirtschaftsgesetz 1990 dabei auch dann um Abfall, wenn sich der Beschuldigte dieser Gegenstände zwar nicht entledigen wollte, jedoch die Erfassung und Behandlung der Gegenstände im Hinblick auf die in den Fahrzeugen befindlichen Treibstoffe und Öle wegen der Gefahr deren Auslaufens, als Abfall, im öffentlichen Interesse geboten ist.

Altautos fallen dann nicht unter die Kategorie gefährlicher Abfall, wenn jegliche Bauteile und Stoffe, die gefährliche Abfälle darstellen, nicht mehr enthalten sind. Sind jedoch sowohl Kraftstoffe wie Benzin und Diesel, Motor-, Getriebe- und Differenzialöle, Schmier- und Hydrauliköle, Ölfilter, ölverunreinigte Luftfilter und Benzinfilter, Bremsflüssigkeit, mit Frostschutzmitteln beaufschlagte Kühl- und Scheibenwaschwasser, Starterbatterien und ähnliches, enthalten, sind die gesamten Fahrzeuge als gefährlicher Abfall einzustufen. Auch der Hinweis, daß die Gegenstände nur kurzzeitig zwischengelagert wurden, exkulpiert nicht, weil das Gesetz diesbezüglich keine Ausnahmeregelung zuläßt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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