RS UVS Kärnten 2002/01/08 KUVS-258-262/7/2001

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Veröffentlicht am 08.01.2002
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Rechtssatz

Gemäß § 25 Abs. 6 Chemikaliengesetz haben Geschäfts- oder Betriebsinhaber sowie ihre Stellvertreter und Beauftragten die Sicherheitsdatenblätter, zu deren Ausfolgung sie verpflichtet oder die ihnen ausgefolgt worden sind, so aufzubewahren, dass die gemäß §§ 58 oder 60 leg. cit. zur Überwachung befugten Organe und die Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber den betreffenden Stoffen und Zubereitungen oder ihren Bestandteilen oder Reaktionsprodukten eintreten kann, jederzeit Einsicht nehmen können. Unterbleibt die Möglichkeit der Einsichtnahme in diese Sicherheitsblätter mit der Begründung, dass der zuständige Werkmeister an diesem Tag an einem beruflichen Fortbildungsseminar teilgenommen hat, so exkulpiert dies nicht ,weil das Gesetz vorsieht, dass den Kontrollorganen jederzeit die Einsicht  in derartige Unterlagen zu gewähren ist. Durch das Nichtvorlegen von Sicherheitsdatenblättern wird die behördliche Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Chemikaliengesetzes wesentlich erschwert bzw. unmöglich gemacht, sodass der objektive Unrechtsgehalt einer derartigen Verwaltungsübertretung nicht als unerheblich zu qualifizieren ist.

Schlagworte
Chemikalien, Sicherheitsdatenblätter, Geschäftsinhaber, Betriebsinhaber, Stoffzubereitung, Reaktionsprodukt, behördliche Einsichtnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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