Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Soweit ein ausländisches Unternehmen auf Grund seiner Firma mit einem - im Inland prioritätsälteren - Unternehmen verwechselt werden könnte, kann vom ausländischen Unternehmen nur verlangt werden, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um die durch Gleichheit der Firma hervorgerufene Verwechslungsgefahr möglichst einzudämmen; es wird zumindest auf seine Herkunft aus einem anderen Staat hinweisen müssen. - TÜV
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037683Dokumentnummer
JJR_19931214_OGH0002_0040OB00157_9300000_001