Norm: §2 RAO
Rechtssatz: Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt, die nach § 2 Abs 1 RAO nur anrechenbar ist, „soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird“, kann nicht dadurch erreicht werden, dass diese Verwendung - überwiegend - außerhalb üblicher Kanzleizeiten, ansonsten zu Tagesrandzeiten und an Samstagen neben einer anderen, 20 bzw 25 Wochenstunden umfassende... mehr lesen...
Norm: RAO §30 Abs1RAO
Rechtssatz: Einem bulgarischen Staatsangehörigen ist die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter wegen des in § 30 Abs 1 und 5 RAO normierten „Staatsbürgerschafts-Erfordernisses" verwehrt. Entscheidungstexte Bkv 4/04 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 4/04 Bkv 2/06 Entscheidungstext OGH 01.08.2006 Bkv 2... mehr lesen...
Norm: MuttSchG §3 Abs1MuttSchG §5 Abs1RAO §2
Rechtssatz: Die Anrechnung des in Anspruch genommenen Mutterschaftsurlaubes (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 MuttSchG) einer Rechtsanwaltsanwärterin auf die Zeit praktischer Verwendung gemäß § 2 RAO ist im konkreten Fall (hier einmalige Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs von insgesamt vier Monaten) zulässig, weil sich die bewirkte Beeinträchtigung der Anwaltsausbildung durch praktische Verwendung in (aus d... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §28 Abs1 litb
Rechtssatz: Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrech... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß gegen die Vorschrift des § 2 Abs 1 RAO - die im Zusammenhalt mit den Abs 2 und 3 dieser Vorschrift anordnet, daß angehende Rechtsanwälte Rechtskenntnisse und sonst für den Beruf des Rechtsanwaltes erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten vornehmlich bei einem inländischen Rechtsanwalt und bei Gericht zu erwerben haben, wobei in eingeschränktem Maße eine Ausbil... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §31
Rechtssatz: Bei Versagung einer Bestätigung über die gemäß § 2 RAO vorgeschriebene erforderliche praktische Verwendung ist sowohl der Rechtsanwalt als auch der bei ihm beschäftigte Rechtsanwaltsanwärter aktiv legitimiert, einen Feststellungsbescheid des Ausschusses zu erwirken und gegen eine abweisende Entscheidung Rechtsmittel zu erheben. Die Ausstellung einer Legitimationsurkunde kann aber ausschließlich über Einschreiten ... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Die Bestimmungen des § 2 Abs 2 RAO über die Dauer der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters bei einem Rechtsanwalt sind nach § 2 Abs 3 RAO zwingend. Auf die Dauer dieser bei einem Rechtsanwalt zurückzulegenden praktischen Verwendung sind daher andere rechtsberufliche Tätigkeiten, auch die bei einem Notar ausgeübt, nicht anzurechnen. Derartige Tätigkeiten können nur auf diejenige Dauer der praktischen Verwe... mehr lesen...
Norm: RAO idF RAPG 1985 §2RL-BA 1977 §33RL-BA 1977 ArtXII
Rechtssatz: Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter vorliegt, die in keiner Weise durch eine andere berufliche (Haupttätigkeit) Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine Tätigkeit als Universitätsassistent mit einem verpflichtenden Beschäftigungsausmaß von zwanzig Wochenstunden ist als eine solche Tätigkeit anzusehen, welche die verp... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Eine im Ausland (Fürstentum Liechtenstein) ausgeübte Konzipiententätigkeit kann auf die nachzuweisende praktische Verwendung bei einem inländischen Rechtsanwalt nicht (auch nicht teilweise) angerechnet werden. Entscheidungstexte Bkv 2/89 Entscheidungstext OGH 18.12.1989 Bkv 2/89 European Case Law Identifier... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Anrechnung der Tätigkeit als Referent der Personenabteilung A des BMfLV. Entscheidungstexte Bkv 7/87 Entscheidungstext OGH 20.06.1988 Bkv 7/87 Veröff: AnwBl 1989,619 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071719 Dokumentnummer JJR_19880620_OGH0002_000BKV0... mehr lesen...
Begründung: Dr. Hermann B*** richtete am 9. Dezember 1986 an das Präsidium des Oberlandesgerichtes Innsbruck das Gesuch um Zulassung zur Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen. Er verband damit den Antrag auf Befreiung von der Rechtsanwaltsprüfung aus dem Bereich des Strafrechts und des Strafprozeßrechts. Dr. B*** brachte vor, er sei vom 1. Juli 1982 bis zum 24. September 1982 als Kommissär bei der Finanzlandesdirektion Feldkirch in der Verwendungsgrupp... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3RAO §4
Rechtssatz: Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann nur dann angenommen werden, wenn die anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, dass die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist (Bkv 3/75; im gleichen Sinne SZ 6/285; durch die Betrauung mit Lehrveranstaltungen an einer Universität im Ausmaß von ein bis zwei Wochenstunden ist entgegen einer Leh... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Gemäß § 2 Abs 2 RAO kann wegen der erforderlichen Dauer der Gerichtspraxis und Rechtsanwaltspraxis eine sonstige rechtsberufliche Verwendung nach § 2 Abs 1 RAO höchstens im Ausmaß von fünfzehn Monaten angerechnet werden. Entscheidungstexte Bkd 4/80 Entscheidungstext OGH 02.03.1981 Bkd 4/80 Veröff: AnwBl 1981,458 ... mehr lesen...
Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Der Anspruch auf Feststellung der anrechenbaren praktischen Verwendung besteht bereits, bevor der Rechtsanwaltsanwärter die Möglichkeit eines Antrages auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat. Entscheidungstexte Bkv 4/80 Entscheidungstext OGH 02.03.1981 Bkv 4/80 Veröff: AnwBl 1982,458 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu. Entscheidungstexte Bkv 6/78 Entscheidungstext OGH 13.11.1978 Bkv 6/78 Veröff: AnwBl 1979,363 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Die Tätigkeit in der Schadensabteilung einer Versicherungsgesellschaft (Liquidierung von Autohaftpflichtschäden und Zivilhaftpflichtschäden) kann gemäß § 2 RAO (Novelle 1973) nicht auf die Vorbereitungszeit für die Ausübung des Rechtsanwaltschaft angerechnet werden. Entscheidungstexte Bkv 6/78 Entscheidungstext OGH 13.11.1978 Bkv 6/78 Veröff: AnwBl 19... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3
Rechtssatz: Die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte Praxis von neun Monaten bei Gericht ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Die Gerichtspraxis kann daher zumindest zum Teil auch noch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vollstreckt werden. Durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 RAO ist die bisherige Spruchpraxis (vgl JB 139) überholt. Entscheid... mehr lesen...
Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Nur ein Rechtsanwalt kann (und muß) nach dem Gesetz beurteilen, ob eine volle Tätigkeit in seiner Kanzlei durch einen Rechtsanwaltsanwärter ausgeübt wird. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS00... mehr lesen...
Norm: RAO §1RAO §2RAO §30
Rechtssatz: Nebenbeschäftigungen, die den Rechtsanwaltsanwärter in erheblichen Ausmaß einer rechtsanwaltschaftlichen Betätigung entziehen, sind mit der Eintragung nicht vereinbar. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext OGH 14.02.1977 Bkv 3/75 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: RAO §1 litdRAO §2
Rechtssatz: Eine anrechenbare Praxis setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter der Aufsicht eines Chefs voll und ganz widmet und während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf widmet. Entscheidungstexte Bkv 3/75 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: RAO §1 Abs2 litdRAO §2
Rechtssatz: Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann dann angenommen werden, wenn die anderweitige Tätigkeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet wird. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden an einer Universität wird wohl kein Hindernis für eine Ausbildung im Sinne der vorangegangenen Ausführungen da... mehr lesen...
Norm: RAO §1 litdRAO §2
Rechtssatz: Die Ableistung des Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer kann in den Vorbereitungsdienst für Rechtsanwaltsanwärter im Sinne der §§ 1 lit d und 2 RAO nicht eigerechnet werden. Eine analoge Anwendung der Einrechnungsvorschrift 1945 ist zu verneinen. Entscheidungstexte Bkv 2/68 Entscheidungstext OGH 07.10.1968 Bkv 2/68 Veröff: AnwBl... mehr lesen...
Norm: RAO §2RAO §3
Rechtssatz: Niemand darf zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen werden, der nicht mindestens ein Jahr bei Gericht und drei Jahre bei einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur in Praxis gestanden ist. Entscheidungstexte 3 Ob 163/60 Entscheidungstext OGH 09.05.1960 3 Ob 163/60 1 Ob 13/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 ... mehr lesen...
Norm: RAO §2
Rechtssatz: Keine Einrechnung der bei einem Notar zugebrachten Praxis für einen Rechtsanwaltsanwärter. Entscheidung vom 20.09.1954, Nr 8/54; Veröff: NZ 1955,94 Entscheidungstexte Bkv 2/59 Entscheidungstext OGH 18.06.1959 Bkv 2/59 Veröff: AnwBl 1960,26 Bkd 3/70 Entscheidungstext OGH 10.12.1970 Bkd 3/70 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §12 Abs1 litcRAO §2 litb
Rechtssatz: Wenn ein Rechtsanwaltswärter, der das Doktorat der Rechte noch nicht erlangt, hat, zur Strafe der Verlängerung der Praxiszeit verurteilt wird, so ist diese Strafe in der Weise zu vollziehen, daß die im § 2 lit b RAO vorgesehene Praxis von drei Jahren, die der Anwärter nach erlangtem Doktorate bei einem Rechtsanwalte zugebracht haben muß, sich um die ausgesprochene Strafe verlängert. ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §2
Rechtssatz: Einrechnung der bei der Finanzprokuratur vollstreckten Rechtspraxis in die gesetzliche Vorbereitungszeit des Rechtsanwaltsanwärters. Entscheidungstexte 1 Ob 1007/27 Entscheidungstext OGH 04.10.1927 1 Ob 1007/27 Veröff: SZ 9/241 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1927:RS0071735 ... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §2
Rechtssatz: Die im § 2 RAO bestimmte Praxis bei einem Rechtsanwalte hat auch den Zweck, den Anwärter mit den Standespflichten bekanntzumachen und ihn zur Standesmoral zu erzielen. - Hat ein Rechtsanwaltsanwärter eine Rechtsanwaltskanzlei gewählt, hinsichtlich der die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Schöpfung der Vorbereitungspraxis objektiv nicht zutreffen, so hat er nach allgemeinen Regeln auch den daraus für ihn ents... mehr lesen...
Norm: RAO 1868 §2
Rechtssatz: Keine Anrechenbarkeit der Rechtspraxis im Falle einer diese beeinträchtigenden Nebenbeschäftigung. Entscheidungstexte 1 Ob 651/24 Entscheidungstext OGH 17.09.1924 1 Ob 651/24 Veröff: 6/285 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1924:RS0071389 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...