Norm
RAO §1 litdRechtssatz
Eine anrechenbare Praxis setzt voraus, daß sich der Rechtsanwaltsanwärter seiner Vorbereitung auf den angestrebten Rechtsanwaltsberuf unter der Aufsicht eines Chefs voll und ganz widmet und während der üblichen Beschäftigungszeit auch wirklich zur Verfügung steht und sich nur dem Anwärterberuf widmet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071654Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_003