RS OGH 1933/2/23 Ds73/32

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Veröffentlicht am 23.02.1933
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Norm

DSt 1872 §12 Abs1 litc
RAO §2 litb

Rechtssatz

Wenn ein Rechtsanwaltswärter, der das Doktorat der Rechte noch nicht erlangt, hat, zur Strafe der Verlängerung der Praxiszeit verurteilt wird, so ist diese Strafe in der Weise zu vollziehen, daß die im § 2 lit b RAO vorgesehene Praxis von drei Jahren, die der Anwärter nach erlangtem Doktorate bei einem Rechtsanwalte zugebracht haben muß, sich um die ausgesprochene Strafe verlängert.

Entscheidungstexte

  • Ds 73/32
    Entscheidungstext OGH 23.02.1933 Ds 73/32
    Veröff: SSt 13/19

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055476

Dokumentnummer

JJR_19330223_OGH0002_0000DS00073_3200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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