Norm
DSt 1872 §12 Abs1 litcRechtssatz
Wenn ein Rechtsanwaltswärter, der das Doktorat der Rechte noch nicht erlangt, hat, zur Strafe der Verlängerung der Praxiszeit verurteilt wird, so ist diese Strafe in der Weise zu vollziehen, daß die im § 2 lit b RAO vorgesehene Praxis von drei Jahren, die der Anwärter nach erlangtem Doktorate bei einem Rechtsanwalte zugebracht haben muß, sich um die ausgesprochene Strafe verlängert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1933:RS0055476Dokumentnummer
JJR_19330223_OGH0002_0000DS00073_3200000_001