RS OGH 2000/5/29 Bkv3/00, Bkv3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2000
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Norm

MuttSchG §3 Abs1
MuttSchG §5 Abs1
RAO §2

Rechtssatz

Die Anrechnung des in Anspruch genommenen Mutterschaftsurlaubes (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 MuttSchG) einer Rechtsanwaltsanwärterin auf die Zeit praktischer Verwendung gemäß § 2 RAO ist im konkreten Fall (hier einmalige Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs von insgesamt vier Monaten) zulässig, weil sich die bewirkte Beeinträchtigung der Anwaltsausbildung durch praktische Verwendung in (aus der Sicht des Ausbildungsziels) noch vertretbaren Grenzen hält.

Entscheidungstexte

  • Bkv 3/00
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 Bkv 3/00
  • Bkv 3/03
    Entscheidungstext OGH 15.10.2003 Bkv 3/03
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bei zweimaliger Inanspruchnahme des Mutterschutzurlaubes, wobei bereits der erste Mutterschutzurlaub 6 Monate und 3 Wochen ausmachte, scheidet eine Anrechnung des zweiten Mutterschutzurlaubes jedenfalls aus. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113535

Dokumentnummer

JJR_20000529_OGH0002_000BKV00003_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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