Norm
RAO §2Rechtssatz
Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann nur dann angenommen werden, wenn die anderweitige Arbeit zeitmäßig so gering ist, dass die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet ist (Bkv 3/75; im gleichen Sinne SZ 6/285; durch die Betrauung mit Lehrveranstaltungen an einer Universität im Ausmaß von ein bis zwei Wochenstunden ist entgegen einer Lehrtätigkeit an einer Berufsschule - zwanzig bis zweiundzwanzig Stunden wöchentlich - die ordnungsgemäße Ausbildung nicht gefährdet).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0071722Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020