RS OGH 1978/11/13 Bkv6/78, Bkv5/82, Bkv4/86, Bkv5/86, Bkv8/86, Bkv4/88, Bkv2/90, Bkv9/91, Bkv5/94, B

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Veröffentlicht am 13.11.1978
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Norm

RAO §2

Rechtssatz

Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu.

Entscheidungstexte

  • Bkv 6/78
    Entscheidungstext OGH 13.11.1978 Bkv 6/78
    Veröff: AnwBl 1979,363
  • Bkv 5/82
    Entscheidungstext OGH 11.04.1983 Bkv 5/82
  • Bkv 4/86
    Entscheidungstext OGH 16.06.1986 Bkv 4/86
  • Bkv 5/86
    Entscheidungstext OGH 15.09.1986 Bkv 5/86
    Veröff: AnwBl 1987,453
  • Bkv 8/86
    Entscheidungstext OGH 14.09.1987 Bkv 8/86
    Beisatz: De Gesetzgeber hat zwar die zulässigen Ausbildungsstellen taxativ aufgezählt, nicht aber auch die Art der praktischen Verwendung. Es ist daher in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen "einer für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlichen rechtsberuflichen Tätigkeit" vorliegen. (T1)
  • Bkv 4/88
    Entscheidungstext OGH 26.06.1989 Bkv 4/88
    Veröff: AnwBl 1990,262 = AnwBl 1991,648
  • Bkv 2/90
    Entscheidungstext OGH 19.03.1990 Bkv 2/90
    Beisatz: Eine nicht unter diese taxative Aufzählung fallende Tätigkeit, selbst wenn sie für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch so dienlich sein mag, kann daher nicht Gegenstand einer Anrechnung nach § 2 Abs 1 RAO sein. (T2)
  • Bkv 9/91
    Entscheidungstext OGH 14.10.1991 Bkv 9/91
    nur: Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative. (T3)
  • Bkv 5/94
    Entscheidungstext OGH 16.12.1994 Bkv 5/94
    nur T3; Beisatz: Die Anrechnung einer anderen als der bei einen Rechtsanwalt als Rechtsanwaltsanwärter (oder bei Gericht) absolvierten praktischen Verwendung sieht das Gesetz nur in den Fällen einer Alternativpraxis oder Ersatzpraxis im Sinne des § 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO vor. Diese Fälle sind dort taxativ aufgezählt. (T4)
  • Bkv 4/94
    Entscheidungstext OGH 13.03.1995 Bkv 4/94
    Vgl auch; Beisatz: Eine Tätigkeit anderer Art kann somit nicht als anrechenbare praktische Verwendung gemäß § 2 Abs 1 RAO beurteilt werden. (T5)
  • Bkv 1/99
    Entscheidungstext OGH 25.03.1999 Bkv 1/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071744

Dokumentnummer

JJR_19781113_OGH0002_000BKV00006_7800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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