Norm
RAO §2Rechtssatz
Die Aufzählung jener Tätigkeiten, welche die als Vorbereitung auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte praktische Verwendung erfüllen, ist gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 2 RAO eine taxative und läßt keine extensive Interpretation zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071744Dokumentnummer
JJR_19781113_OGH0002_000BKV00006_7800000_002