Norm
RAO §1 Abs2 litdRechtssatz
Eine volle Tätigkeit eines Rechtsanwaltsanwärters kann dann angenommen werden, wenn die anderweitige Tätigkeit zeitmäßig so gering ist, daß die ordnungsgemäße Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters durch einen Rechtsanwalt nicht gefährdet wird. Eine Lehrtätigkeit im Ausmaß von sechs Wochenstunden an einer Universität wird wohl kein Hindernis für eine Ausbildung im Sinne der vorangegangenen Ausführungen darstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0071663Dokumentnummer
JJR_19770214_OGH0002_000BKV00003_7500000_004