Norm
RAO idF RAPG 1985 §2Rechtssatz
Eine Anrechnung ist nur dann zulässig, wenn eine hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter vorliegt, die in keiner Weise durch eine andere berufliche (Haupttätigkeit) Tätigkeit beeinträchtigt wird. Eine Tätigkeit als Universitätsassistent mit einem verpflichtenden Beschäftigungsausmaß von zwanzig Wochenstunden ist als eine solche Tätigkeit anzusehen, welche die verpflichtende hauptberufliche Tätigkeit der praktischen Verwendung eines Rechtsanwaltsanwärters beeinträchtigt. Auch aus anderen Rechtsvorschriften (AngG, GewO, AZG) ergibt sich zwingend, dass ein Dienstverhältnis, das zwanzig Wochenstunden als Arbeitszeit vorschreibt bzw erreicht, nicht als Nebenbeschäftigung zu qualifizieren ist, sondern als zweiter Hauptberuf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0071781Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009