Norm
RAO 1868 §2Rechtssatz
Die im § 2 RAO bestimmte Praxis bei einem Rechtsanwalte hat auch den Zweck, den Anwärter mit den Standespflichten bekanntzumachen und ihn zur Standesmoral zu erzielen. - Hat ein Rechtsanwaltsanwärter eine Rechtsanwaltskanzlei gewählt, hinsichtlich der die Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige Schöpfung der Vorbereitungspraxis objektiv nicht zutreffen, so hat er nach allgemeinen Regeln auch den daraus für ihn entspringenden Nachteil zu tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1925:RS0071734Dokumentnummer
JJR_19251027_OGH0002_0020OB00673_2500000_001