Norm
§2 RAORechtssatz
Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt, die nach § 2 Abs 1 RAO nur anrechenbar ist, „soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird“, kann nicht dadurch erreicht werden, dass diese Verwendung - überwiegend - außerhalb üblicher Kanzleizeiten, ansonsten zu Tagesrandzeiten und an Samstagen neben einer anderen, 20 bzw 25 Wochenstunden umfassenden beruflichen Tätigkeit absolviert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133317Im RIS seit
07.12.2020Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020