Norm
RAO §2Rechtssatz
Die RAO macht die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer für Angelegenheiten der Rechtsanwaltsanwärter von deren Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter abhängig. Angehende Rechtsanwaltsanwärter werden erst durch die Eintragung in diese Liste zu Rechtsanwaltsanwärtern im funktionellen Sinn. Demnach ist die Rechtsanwaltskammer zur Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Anrechnung einer "zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung" im Sinne des § 2 RAO sachlich unzuständig, wenn ein solcher Feststellungsbescheid von einem extraneus, also von einer Person, die nicht Rechtsanwaltsanwärter (oder ein bei der Finanzprokuratur tätiger Jurist) ist oder war, beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106254Dokumentnummer
JJR_19961104_OGH0002_000BKV00005_9600000_001