Norm
RAO §2Rechtssatz
Die für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft geforderte Praxis von neun Monaten bei Gericht ist keine Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung. Die Gerichtspraxis kann daher zumindest zum Teil auch noch nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung vollstreckt werden. Durch die Neufassung der Bestimmungen der §§ 2 und 3 RAO ist die bisherige Spruchpraxis (vgl JB 139) überholt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0071756Dokumentnummer
JJR_19780522_OGH0002_0010OB00013_7800000_001