Norm
RAO §2Rechtssatz
Niemand darf zur Rechtsanwaltsprüfung zugelassen werden, der nicht mindestens ein Jahr bei Gericht und drei Jahre bei einem Rechtsanwalt oder der Finanzprokuratur in Praxis gestanden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0071759Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010