Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat: "Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der Ergänzung der Vermögensverzeichnisse am 19. Juli 2007 werden mit € 137,51 (darin € 22,92 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt." Die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei werden mit € 108,13 (darin € 18,02 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten ... mehr lesen...
Norm: EO §47§49§74
Rechtssatz: Ergänzung des Vermögensbekenntnisses,Interventionskosten, Substitution eines am Sitz des Exekutionsgerichtes ansässigen Rechtsanwaltes Entscheidungstexte 1 R 259/07v Entscheidungstext LG Klagenfurt 12.10.2007 1 R 259/07v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:LGKL729:2007:RKL0000026 ... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Vergehen (I) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB und (II) des falschen Vermögensverzeichnisses nach § 292a StGB schuldig erkannt. Mit dem (auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Franz B***** der Vergehen (römisch eins) des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB un... mehr lesen...
Norm: EO §14 Abs2EO §47EO §253a
Rechtssatz: Beantragt der betreibende Gläubiger Lohnpfändung und Fahrnisexekution, ist ein Vermögensverzeichnis erst dann vorzulegen und zu unterfertigen, wenn beide Voraussetzungen des § 47 Abs 2 EO gegeben sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2429/96v European Case... mehr lesen...
Norm: EO §47EO §253a
Rechtssatz: Unter den übrigen Voraussetzungen ist ein Antrag auf Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses ohne neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution auch dann zu bewilligen, wenn - bei Untätigkeit des Gerichtes - zwischen dem erfolglosen Vollzug der Fahrnisexekution und dem Antrag mehr als neun Monate verstrichen sind. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v ... mehr lesen...
Norm: EO §47EO §53
Rechtssatz: Auch dort, wo das Exekutionsgericht von Amts wegen vorzugehen hat, sind Parteianträge zulässig; über diese ist beschlußmäßig abzusprechen. Entscheidungstexte 3 Ob 2429/96v Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 2429/96v European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107715 ... mehr lesen...
Norm: EO §47KO §100StGB §290 Abs1
Rechtssatz: Ohne prinzipielles Entschlagungsrecht gibt es keinen Aussagenotstand, so etwa beim Offenbarungseid vor der EO-Novelle 1991 BGBl 628. Entscheidungstexte 15 Os 42/92 Entscheidungstext OGH 17.12.1992 15 Os 42/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0002884 ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erließ den Auftrag zur eidlichen Vermögensangabe iSd § 47 Abs 2 EO (EForm 163). Der Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit der
Begründung: , die Voraussetzungen für die Ablegung des Offenbarungseides lägen nicht vor. Nach Abweisung des Antrages, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde das Eidesverfahren fortgesetzt. Am 3. 6. 1991 legte der nach Verhängung der Haft iSd § 48 EO vorgeführte Verpflichtete den Offenbarungseid ab, wobei... mehr lesen...
Norm: EO §47
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, den Antrag auf Ablegung eines Offenbarungseides schon im Exekutionsantrag zu stellen. Wenn der Antrag gesondert gestellt wird, müssen nicht neuerlich die für die Erteilung der Exekutionsbewilligung erforderliche Urkunden angeschlossen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 54/89 Entscheidungstext OGH 14.06.1989 3 Ob 54/89 ... mehr lesen...
Norm: EO §47
Rechtssatz: Das Offenbarungseidesverfahren bildet kein selbständiges Exekutionsverfahren, sondern es ist Teil des vorangegangenen Exekutionsverfahrens. Entscheidungstexte 3 Ob 54/89 Entscheidungstext OGH 14.06.1989 3 Ob 54/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001686 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der 42-jährige Werner R*** (zu I/1) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, (zu I/2) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu II/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die bezeichneten Verbrechen liegen ihm zur Last, weil er in Wiener Neustadt (zu I/1) am 17.September 1984 ... mehr lesen...
Begründung: Zur Hereinbringung von ursprünglich S 500.000,-- s.A. wurde der betreibenden Partei Fahrnisexekution und die Pfändung von zwei Forderungen bewilligt. Ein Vollzug der Fahrnisexekution unterblieb, weil bei der verpflichteten Partei keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die beiden Drittschuldner teilten mit, daß keine Forderungen (Bankguthaben) bestünden. Daraufhin wurde der betreibenden Partei die Einleitung des Eidesverfahrens bewilligt. Das Eidesverfahren wu... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.Februar 1931 geborene Friedrich F*** ist des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 4. Oktober 1984 vor dem Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsgericht anläßlich der Ablegung des Offenbarungseids zum AZ. 8 E 1235/84 durch die eidliche Angabe, kein Grundstück bzw. kein unbewegliches Gut zu besitzen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen. R... mehr lesen...
Gründe: Der am 5.Februar 1931 geborene Friedrich F*** ist des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 4. Oktober 1984 vor dem Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsgericht anläßlich der Ablegung des Offenbarungseids zum AZ. 8 E 1235/84 durch die eidliche Angabe, kein Grundstück bzw. kein unbewegliches Gut zu besitzen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen. R... mehr lesen...
Norm: EO §47 ffStGB §288 Abs2
Rechtssatz: Verschweigt der wegen Erfolglosigkeit einer vorangegangenen Exekution zur Leistung des Offenbarungseids herangezogene Verpflichtete im Vermögensverzeichnis einen Vermögensbestandteil, so ist mit dem hierüber abgelegten Falscheid der Tatbestand erfüllt, ohne daß es zur Strafbarkeit einer - über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden - Schädigung des Gläubigers und eines hierauf gerichte... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Eduard M*** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 3.April 1984 in Innsbruck vordem Exekutionsgericht anläßlich der Ablegung des offenbarungseides zu 7 c E 8751/83 durch die eidliche Angabe freiberuflich als Kunst- und Werbegraphiker tätig zu sein und ca. 6.000 bis 7.000 S Einkommen zu haben, wobei er verschiweg, daß er beim Malermeister Otto S*** als Malergeselle beschäf... mehr lesen...
Norm: EO §47StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid; die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides genügt hingegen nicht. Entscheidungstexte 12 Os 121/86 Entscheidungstext OGH 21.08.1986 12 Os 121/86 SSt 57/58 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Arpad S*** des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 25.Juli 1984 in Wien anläßlich der Ablegung des Offenbarungseides zu AZ 16 E 3557/84 des Exekutionsgerichtes Wien einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid dadurch falsch geschworen hat, daß er die Richtigkeit des von ihm abgefaßten Vermögensverzeichnisses nach § 47 Abs 2 EO, in dem er unter Punkt 22 bewußt wahrheitswidrig verneinte, ein Kraftfahrzeug zu besitzen, ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Manfred K*** des Verbrechens nach § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, am 30.August 1983 in Horn einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen zu haben, indem er als verpflichtete Partei im Verfahren zum AZ 2 Nc 48/83 des Bezirksgerichtes Horn (im Tenor irrig: Eggenburg) bei der Ablegung des Offenbarungseides vier in seinem Eigentum gestandene Automaten sowie eine ihm gegen Franz O*** zuges... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - auch (B., C.) auch andere Entscheidungen enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Sepp A (A.) der Verbrechen (II.) des (in der Zeit vom 31.März 1981 bis zum 30.Juni 1983 in dreizehn Fällen begangenen) schweren Betruges nach § 146, 147 Abs. 3 StGB (mit insgesamt rund 546.000 S Schaden) und (IV.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB sowie der Vergehen (I.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2 StGB und (III.) der Veruntreuung ... mehr lesen...
Gründe: A. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz A der Verbrechen (I.) der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB., (III.) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 3 StGB. und (IV.) der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB., ferner der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 (1.) Z. 1 und (2.) Z. 2 StGB., (V.) des Verstrickungsbruchs nach § 271 Abs. 1 StGB. und (VI.) nach § 114 ASVG. sowie (VII.) des (richtig: der) Finanzver... mehr lesen...
Gründe: Der am 30.April 1941 geborene Angestellte Heinrich A wurde des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.Oktober 1980 einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwor, indem er im Verfahren 13 E 5083/80 des Exekutionsgerichts Wien seine wahrheitswidrige Angabe, er besitze keine Gesellschaftsrechte, mit Offenbarungseid bekräftigte. Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspru... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.September 1952 geborene Franz A (zu I 1 bis I 3) des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach §§ 212 Abs 1, 15 StGB, (zu I 4) des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach § 208 StGB, (zu II) des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB und (zu III) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288... mehr lesen...
Norm: EO §47StGB §288 Abs2
Rechtssatz: a) Beim Offenbarungseid sind ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall alle effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Zeit der Eidesleistung anzugeben, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte Ansprüche (10 Os 66/81 u.a.); b) ein Bankkonto ist demnach nur dann anzugeben, wenn es zu dieser Zeit ein Guthaben aufweist; die bloße Möglichkeit ei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch einen Teilfreispruch enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Werner A (I.) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. sowie der Vergehen (II.) der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z. 1 und 2 StGB. und (III.) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt. Als falsche Beweisaussage liegt ihm zur Last, am 6.Dezember 1979 vor dem Exekutionsgericht Wien bei der Ablegung des Offenbarungseides im Verfahren zum AZ... mehr lesen...
Norm: EO §47KO §12 Abs2
Rechtssatz: Das Eidesverfahren nach § 47 EO ist kein "Verwertungsverfahren" iS des § 12 Abs 2 KO. Entscheidungstexte 3 Ob 132/81 Entscheidungstext OGH 20.01.1982 3 Ob 132/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001734 Dokumentnummer JJR_19820120_OGH0002_0030... mehr lesen...
Norm: EO §47StGB §288 Abs2
Rechtssatz: Schon aus dem allgemein bekannten Sinn und Zweck eines Offenbarungseides, dem Gläubiger zur Wahl eines Befriedigungsobjektes die Kenntnis hiefür in Betracht kommender Vermögenswerte zu vermitteln, ergibt sich, daß ausnahmslos alle Vermögenswerte, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte (hier: Pflichtteils-) Ansprüche, in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 26.März 1946 geborene Herbert-Franz A der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB. und der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB. sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 it. c WaffenG. schuldig erkannt, weil er A/ mit dem Vorsatz , sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich Vorspie... mehr lesen...