TE OGH 1991/11/27 3Ob125/91

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Veröffentlicht am 27.11.1991
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr. Hubert Tramposch ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die verpflichtete Partei Dr. Helmut R*****, Rechtsanwalt, ***** wegen 2,928.295,11 S sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28. Juni 1991, GZ 2 a R 325, 332/91-34, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. Jänner 1991, GZ 24 E 3817/90-12, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Gericht zweiter Instanz wird die neue Entscheidung über den Rekurs des Verpflichteten unter Abstandnahme vom bisher gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erließ den Auftrag zur eidlichen Vermögensangabe iSd § 47 Abs 2 EO (EForm 163). Der Verpflichtete erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Ablegung des Offenbarungseides lägen nicht vor. Nach Abweisung des Antrages, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde das Eidesverfahren fortgesetzt. Am 3. 6. 1991 legte der nach Verhängung der Haft iSd § 48 EO vorgeführte Verpflichtete den Offenbarungseid ab, wobei er allerdings einige Fragen des Vermögensverzeichnisses nicht oder nur unvollständig beantwortete.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Verpflichteten mit der Begründung zurück, infolge tatsächlicher Ablegung des Offenbarungseides sei die Beschwer weggefallen, und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Ungeachtet dieses Ausspruches ist jedoch der gegen den Zurückweisungsbeschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Verpflichteten zulässig, weil zwar der Rechtssatz zutrifft, daß die Beschwer auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über ein Rechtsmittel gegeben sein muß, im vorliegenden Fall aber nicht von einem Fehlen der Beschwer ausgegangen werden kann.

Rechtliche Beurteilung

Damit ist der Revisionsrekurs auch berechtigt.

Gemäß § 47 Abs 2 EO hat der Verpflichtete einen Eid dahin zu leisten, daß seine Angaben im Vermögensverzeichnis richtig und vollständig sind. Daraus wird nach herrschender Ansicht gefolgert, daß der Verpflichtete zur Ergänzung und Wiederholung des Eides verhalten werden kann, wenn er etwa unter Berufung auf eine mangelhafte Vorbereitung (Einsicht in seine Unterlagen udgl.) nur unvollständige Angaben machen konnte (Rsp 1935/311, EvBl 1966/384, EvBl 1977/5; Heller-Berger-Stix 587 f).

Der am 3. 6. 1991 abgelegte Eid des Verpflichteten war in diesem Sinne unvollständig. Als das Gericht zweiter Instanz über den Rekurs des Verpflichteten entschied, war überdies auch schon der Antrag der betreibenden Partei auf Wiederholung der Eidestagsatzung eingelangt. Das Interesse an der Klärung der Frage, ob der Verpflichtete überhaupt den Offenbarungseid abzulegen hat oder nicht, war daher im Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz noch gegeben. Die Beschwer ist auch nicht dadurch weggefallen, daß inzwischen der Beschluß des Erstgerichtes auf Wiederholung des Eides vom Gericht zweiter Instanz bestätigt wurde; denn eine "Wiederholung" des Offenbarungseides setzt voraus, daß überhaupt ein Offenbarungseid zu leisten ist. Für den Fall der Beseitigung des Beschlusses auf Erteilung des Auftrages zur eidlichen Vermögensangabe würde daher in sinngemäßer Anwendung des § 70 Abs 2 EO dem Wiederholungsbeschluß die Basis entzogen und das Eidesverfahren müßte trotz eingetretener Rechtskraft des Wiederholungsbeschlusses eingestellt werden.

Eine Kostenentscheidung entfällt schon deshalb, weil Kosten im Revisionsrekurs nicht verzeichnet wurden.

Anmerkung

E27718

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:0030OB00125.91.1127.000

Dokumentnummer

JJT_19911127_OGH0002_0030OB00125_9100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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