Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kießwetter, Dr. Schneider, Dr. Felzmann und Dr. Brustbauer als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführers in der Strafsache gegen Heinrich A wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 27.September 1982, GZ. 6 d Vr 3663/81-36, den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.
Text
Gründe:
Der am 30.April 1941 geborene Angestellte Heinrich A wurde des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 8.Oktober 1980 einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwor, indem er im Verfahren 13 E 5083/80 des Exekutionsgerichts Wien seine wahrheitswidrige Angabe, er besitze keine Gesellschaftsrechte, mit Offenbarungseid bekräftigte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5, 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der in keinem Punkt Berechtigung zukommt.
Den - der Sache nach als Rüge einer Unvollständigkeit aufzufassenden - Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach das Schöffengericht den am 1. (unrichtig: 5.) Dezember 1980 zwischen Gabriele B und ihm in Ansehung einer Stammeinlage der C und D Ges.m.b.H. von 58.000 S abgeschlossenen Abtretungsvertrag (S. 59 ff.; in der Hauptverhandlung verlesen laut S. 363) und die 'Aussage der Zeugin B' (ersichtlich gemeint: S. 129 f.) mit Stillschweigen übergangen habe, ist zu erwidern:
Der in Rede stehende, im Urteil in keiner Weise verwertete notarielle Abtretungsvertrag vom 1.Dezember 1980
bezieht sich nicht auf eine entscheidende, d.h. auf die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß übende Tatsache. Denn das Schöffengericht stützte den Schuldspruch auf das Verschweigen von Gesellschaftsrechten, deren Nutzung dem Angeklagten auf Grund des zwischen ihm und Gabriele B am 15.April 1980 geschlossenen 'formlosen' Treuhandvertrags (S. 95 ff.) zustanden. Wenngleich nämlich dieser Treuhandvertrag entgegen der zwingenden Vorschrift des § 76 (richtig:) Abs 2 GmbHG. (S. 374) nicht in der Form eines Notariatsakts abgeschlossen wurde und daher bezüglich der Stammeinlage ein rechtswirksamer Eigentumsübergang nicht eintreten konnte, sodaß Gabriele B bis zur Effektuierung des Notariatsakts vom 1. Dezember 1980 (siehe dazu insbesondere dessen Punkt 'Sechstens') formell Eigentümerin blieb, gingen immerhin die Nutzungsrechte, also die (Ertrags-) Nutzung der Stammeinlage von 58.000 S, auf den Angeklagten über. Das Bestehen dieser Nutzungsrechte hätte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ablegung des Offenbarungseids (am 8.Oktober 1980) angeben und beschwören müssen. Da nun durch das Verschweigen dieser Gesellschaftsrechte die Tatbestandsverwirklichung herbeigeführt wurde, gehen die überlegungen bezüglich des erst nach der Eidesleistung, nämlich am 1. Dezember 1980 abgeschlossenen notariellen Abtretungsvertrags ins Leere. Die - in der Hauptverhandlung verlesene (S. 363) - Aussage der Zeugin Gabriele B (S. 129 f.) wurde den Beschwerdebehauptungen zuwider in den Urteilsgründen verwertet, stellte das Schöffengericht doch (in übereinstimmung mit dieser Zeugenaussage) fest, daß mit dem Vertrag vom 15.April 1980
nur ein Umgehungsgeschäft bewirkt und der Angeklagte (unbeschadet der Rechtsunwirksamkeit der übertragung der Stammanteile) der 'ausschließliche Nutzungsnießer aus den Stammanteilen' blieb (S. 374, 375).
Da mithin in dem angefochtenen Schuldspruch auf die bei der Eidesleistung verschwiegenen Gesellschaftsrechte - hier in der Bedeutung von Nutzungsrechten - abgestellt wurde, ist die im Rahmen der Mängelrüge aufgeworfene Frage des Eigentumsübergangs (erst auf Grund des schon mehrfach erwähnten Notariatsakts vom 1.Dezember 1980) bedeutungslos. Dazu ist der Vollständigkeit halber auf das gemäß § 47 Abs 2 EO. mit dem Angeklagten aufgenommene Vermögensverzeichnis hinzuweisen, demzufolge der Genannte die Frage, ob er 'Gesellschaftsrechte' habe (unter D 5), verneinte (siehe Akt 13 E 5083/80, fortgesetzt unter 13 E 1725/82 des Exekutionsgerichts Wien).
Die auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO gestützte, Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse an der Stammeinlage von 58.000 S vermissende Rechtsrüge ist darauf zu verweisen, daß das Schöffengericht hiezu exakte, bis zum - einzig maßgeblichen - Zeitpunkt der Eidesleistung (am 8.Oktober 1980; die an einer Stelle der Urteilsgründe aufscheinende Datumsangabe mit 14.Mai 1980 beruht offenkundig auf einem Schreib- oder Diktatfehler) reichende mängelfreie Feststellungen traf.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 9
lit b StPO wiederholt der Angeklagte zunächst seine Verantwortung, er habe sich über die Wirksamkeit der 'formlos abgeschlossenen ' Treuhandvereinbarung' ' (vom 15.April 1980) in einem schuldausschließenden Rechtsirrtum befunden. Damit bringt er auch diesen materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zu prozeßordnungsmäßiger Darstellung:
Das Erstgericht lehnte nämlich die Verantwortung des Angeklagten mit einem Rechtsirrtum (S. 356 f.) auf Grund der Aussage des Zeugen Dr. Franz E (S. 360 f.) 'als reine Schutzbehauptung' ab (S. 375), sodaß die in Rede stehende Rechtsrüge lediglich auf eine unzulässige und daher unbeachtliche Bekämpfung der freien schöffengerichtlichen Beweiswürdigung hinausläuft. Nur der Vollständigkeit halber sei angeführt, daß die auf Grund des Vertrags vom 15.April 1980 erworbenen Nutzungsrechte an der formell im Eigentum der Gabriele B verbliebenen Stammeinlage sehr wohl einer (exekutionsrechtlichen) Verwertung zugänglich gewesen wären. Nach § 288 Abs 2 StGB ist aber (u.a.) strafbar, wer etwas verschweigt, was wirtschaftlich, wenngleich nicht (auch) rechtlich, zu seinem Vermögen gehört und allenfalls für die Befriedigung des betreibenden Gläubigers von Bedeutung sein könnte (LSK. 1976/61).
Mithin ergibt sich zusammenfassend, daß die Nichtigkeitsbeschwerde, und zwar, soweit die Mängelrüge ohnehin getroffene Feststellungen übergeht und ohnedies verwertete Beweismittel als übergangen reklamiert sowie die eine Beweiswürdigungsanfechtung beinhaltende Rechtsrüge gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2
StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt, soweit die Mängelrüge aber eine nicht entscheidende Umstände betreffende Unvollständigkeit aufzeigt, gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2
StPO als offenbar unbegründet zurückzuweisen war.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag anberaumt werden (§ 296 Abs 3 StPO).
Anmerkung
E04111European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:0130OS00196.82.0310.000Dokumentnummer
JJT_19830310_OGH0002_0130OS00196_8200000_000