Norm
EO §47Rechtssatz
Schon aus dem allgemein bekannten Sinn und Zweck eines Offenbarungseides, dem Gläubiger zur Wahl eines Befriedigungsobjektes die Kenntnis hiefür in Betracht kommender Vermögenswerte zu vermitteln, ergibt sich, daß ausnahmslos alle Vermögenswerte, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte (hier: Pflichtteils-) Ansprüche, in das zu beschwörende Vermögensverzeichnis aufzunehmen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0001697Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.10.2020