Norm
EO §47Rechtssatz
Strafbar ist nur der vor dem Richter abgelegte falsche Eid; die Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses und des Protokolls über die öffentliche Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides genügt hingegen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0001766Dokumentnummer
JJR_19860821_OGH0002_0120OS00121_8600000_001