Norm
EO §47Rechtssatz
a) Beim Offenbarungseid sind ohne Rücksicht auf ihre konkrete Verwertbarkeit im Einzelfall alle effektiven Bestandteile des wirtschaftlichen Schuldnervermögens zur Zeit der Eidesleistung anzugeben, also auch bedingte, betagte, uneinbringliche und zweifelhafte Ansprüche (10 Os 66/81 u.a.);
b) ein Bankkonto ist demnach nur dann anzugeben, wenn es zu dieser Zeit ein Guthaben aufweist; die bloße Möglichkeit eines künftigen Aktivsaldos ist dabei ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0001705Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2021