Norm
EO §47Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, den Antrag auf Ablegung eines Offenbarungseides schon im Exekutionsantrag zu stellen. Wenn der Antrag gesondert gestellt wird, müssen nicht neuerlich die für die Erteilung der Exekutionsbewilligung erforderliche Urkunden angeschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0001679Dokumentnummer
JJR_19890614_OGH0002_0030OB00054_8900000_001