TE OGH 1987/5/13 3Ob16/87

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Veröffentlicht am 13.05.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dr. Edwin M***, Rechtsanwalt, Wien 1., Spiegelgasse 19, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der PCS Planungen von Inneneinrichtungen, elektronische Komponenten-Systeme Handelsgesellschaft m.b.H., wider die verpflichtete Partei N*** Automatenindustrie- und Handelsgesellschaft m.b.H., Gumpoldskirchen, Wienerstraße 158, vertreten durch Dr. Wilhelm Schuster, Rechtsanwalt in Wien, wegen 448.028,-- S s.A., infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 23. Oktober 1986, GZ 46 R 569/86-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. Juni 1986, GZ E 1423/86-19, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Zur Hereinbringung von ursprünglich S 500.000,-- s.A. wurde der betreibenden Partei Fahrnisexekution und die Pfändung von zwei Forderungen bewilligt. Ein Vollzug der Fahrnisexekution unterblieb, weil bei der verpflichteten Partei keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden. Die beiden Drittschuldner teilten mit, daß keine Forderungen (Bankguthaben) bestünden. Daraufhin wurde der betreibenden Partei die Einleitung des Eidesverfahrens bewilligt. Das Eidesverfahren wurde in der Folge mit Zustimmung der betreibenden Partei gemäß § 39 Z 6 EO eingestellt (Beschluß vom 17. Dezember 1985).

Am 3. Februar 1986 schränkte die betreibende Partei die Exekution wegen geleisteter Teilzahlungen auf S 448.028,-- s.A. ein und beantragte den neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution und für den Fall der Erfolglosigkeit die Einleitung des Eidesverfahrens, welchen Anträgen mit Beschluß vom 6. Februar 1986 stattgegeben wurde. Die Fahrnisexekution blieb mangels pfändbarer Gegenstände neuerlich erfolglos, worauf mit Beschluß vom 22. April 1986 die Eidestagsatzung für den 3. Juni 1986 anberaumt wurde. Die Verfügung auf Anschlag des EForm. 163 an die Gerichtstafel wurde am 15. Mai 1986 abgefertigt.

Am 27. Mai 1986 beantragte die verpflichtete Partei unter Hinweis auf eine eingebrachte Oppositionsklage die Aufschiebung der Exekution ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung. Die Einleitung des Eidesverfahrens sei wegen des Konkurrenzdruckes mit einem enormen Umsatzrückgang verbunden.

Das Erstgericht bewilligte die Aufschiebung der Fahrnis- und Forderungsexekution unter Auferlegung einer Sicherheit von S 10.000,--.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen wurde. Es war der Auffassung, daß für das Eidesverfahren keine Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles im Sinne des § 44 Abs 1 EO behauptet und bescheinigt worden sei. Nur bei einer vollzogenen Fahrnisexekution wäre die Gefahr offenkundig. Im vorliegenden Stadium des Eidesverfahrens hätte aber behauptet und bescheinigt werden müssen, inwiefern der verpflichteten Partei über die schon durch den Anschlag des Eidesediktes eingetretene Schädigung hinaus weiterer Schaden drohe. Die Forderungsexekutionen seien ins Leere gegangen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Ein Verstoß gegen § 405 ZPO ist nicht erkennbar. Richtig ist zwar, daß in der vorliegenden Fahrnisexekution derzeit nur ein Eidesverfahren stattzufinden hat; wenn sich aber durch dieses Verfahren das Vorhandensein von Fahrnissen herausstellen sollte, ist mit einem neuerlichen Vollzug zu rechnen. Der Aufschiebungsantrag der verpflichteten Partei erstreckte sich auch ohne Beschränkung auf das gesamte Exekutionsverfahren, und ebenso ging der Rekursantrag der betreibenden Partei an die zweite Instanz dahin, es möge der Beschluß des Erstgerichtes dahin abgeändert werden, daß der Aufschiebungsantrag abgewiesen werde. Es bedeutete keine Einschränkung dieses Rekursantrages, daß weiters beantragt wurde, es möge dem Erstgericht die Fortsetzung des Eidesverfahrens aufgetragen werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch ein Eidesverfahren aufgeschoben werden kann, weil auch hier die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 EO gegeben sein können (SZ 9/173; RZ 1936, 227; RPfl Ex 1969/51). Mit Recht verneint aber das Gericht zweiter Instanz die Gefahr eines unersätzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Leistung des Offenbarungseides durch den Anschlag an der Gerichtstafel (§ 48 Abs 1 EO) schon öffentlich bekanntgemacht wurde. In diesem Fall ist eine allfällige Schädigung des Verpflichteten in seiner Kreditwürdigkeit regelmäßig (Heller-Berger-Stix 546 f) bereits eingetreten, und dieser Nachteil kann nicht mehr durch eine nachher erfolgende Aufschiebung behoben werden. Dem Verpflichteten würde nur mehr die Last der Angabe seines Vermögens erspart. Dies zu verhüten, ist aber nicht der Zweck der Aufschiebung der Exekution oder einzelner Exekutionsakte (dazu überzeugend Petzel zu RZ 1936, 227).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E11121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0030OB00016.87.0513.000

Dokumentnummer

JJT_19870513_OGH0002_0030OB00016_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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