Norm
EO §47 ffRechtssatz
Verschweigt der wegen Erfolglosigkeit einer vorangegangenen Exekution zur Leistung des Offenbarungseids herangezogene Verpflichtete im Vermögensverzeichnis einen Vermögensbestandteil, so ist mit dem hierüber abgelegten Falscheid der Tatbestand erfüllt, ohne daß es zur Strafbarkeit einer - über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden - Schädigung des Gläubigers und eines hierauf gerichteten Vorsatzes des Täters bedürfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001670Dokumentnummer
JJR_19870507_OGH0002_0130OS00049_8700000_001