TE OGH 2007/10/12 1R259/07v

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Veröffentlicht am 12.10.2007
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Spruch

Das Landesgericht Klagenfurt hat als Rekursgericht durch die Richter Dr. Joham (Vorsitz), Dr. Mikulan und Dr. Steflitsch in der Exekutionssache der betreibenden Partei *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien

1.) *****, und 2.) *****, wegen € 159.890,92 s. A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 25. Juli 2007, 9 E *****, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Text

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Die Kosten der betreibenden Partei für ihre Beteiligung am Vollzug der Ergänzung der Vermögensverzeichnisse am 19. Juli 2007 werden mit € 137,51 (darin € 22,92 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt."

Die Kosten des Rekurses der betreibenden Partei werden mit € 108,13 (darin € 18,02 Umsatzsteuer) als weitere Exekutionskosten der betreibenden Partei bestimmt.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfallsDer Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO jedenfalls

unzulässig.

Begründung:

Am 4. Mai 2007 stellte die betreibende Partei unter Hinweis darauf, dass das gegen die beiden verpflichteten Ehegatten geführte Exekutionsverfahren erfolglos geblieben sei, den Antrag auf Vorlage des Vermögensverzeichnisses und Übersendung einer Abschrift. Mit Beschluss vom selben Tag bewilligte das Erstgericht diesen Antrag und verfügte die Zustellung je einer Kopie der zu 9 E ***** und 9 E ***** abgelegten Vermögensverzeichnisse an die Betreibende. Am 11. Juni 2007 stellte die Betreibende den Antrag auf Ergänzung der beiden Vermögensverzeichnisse vom 17. April 2007 und vom 18. April 2007 unter Intervention. Über Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes ergänzte die Betreibende diesen Antrag dahin, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis der Erstverpflichteten ergebe, dass sie ein Karenzgeld von monatlich € 900,-- beziehe und sorgepflichtig für drei Kinder sei. Aus dem Vermögensverzeichnis des Zweitverpflichteten sei abzuleiten, dass er für die Mietwohnung eine Monatsmiete von € 830,-- bezahle und dass die Erstverpflichtete für seinen Unterhalt aufkomme. Mit den Karenzbezügen der Erstverpflichteten könne Miete und Unterhalt für eine fünfköpfige Familie nicht bestritten werden. Die beiden Vermögensverzeichnisse seien daher aufklärungsbedürftig. Das Erstgericht bewilligte mit Beschluss vom 2. Juli 2007 die Ergänzung der Vermögensverzeichnisse unter Intervention der Betreibenden. Der Gerichtsvollzieher beraumte den Termin zur "Ergänzung des Vermögensverzeichnisses" auf den 19. Juli 2007 an Ort und Stelle in der Mietwohnung der beiden Verpflichteten an. Am Vollzug beteiligte sich ein mit BU vom 3. Oktober 2006 ausgestatteter Vertreter des Betreibendenvertreters. Die Erstverpflichtete war anwesend, der Zweitverpflichtete wurde nicht angetroffen. Die Erstverpflichtete wurde zur Ergänzung ihres Vermögensverzeichnisses nicht aufgefordert. Für seine Beteiligung verzeichnete der Bevollmächtigte des Betreibendenvertreters unter Heranziehung einer Kostenbemessungsgrundlage von rund € 49.000,-- insgesamt € 728,53. Davon entfallen auf Zeitversäumnis € 168,70 (netto) und auf Fahrtkosten Wien - Klagenfurt - Wien € 251,06. Die Notwendigkeit der Beteiligung am Vollzug durch einen Angestellten des Betreibendenvertreters wurde auf dem Formular der Honorarnote nicht konkret begründet. Am 20. Juli 2007 ergänzte der Gerichtsvollzieher mit dem Zweitverpflichteten dessen Vermögensverzeichnis und das Erstgericht verfügte die Zustellung einer Kopie desselben an den Betreibendenvertreter.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Kostenbegehren für die Beteiligung am 19. Juli 2007 mit der Begründung ab, dass weder der Akteninhalt noch die Kostennote eine Grundlage für den Kostenzuspruch biete.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs der betreibenden Gläubigerin mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei für die Beteiligung am Vollzug der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses am 19. Juli 2007 - wie beantragt - mit € 728,53 bestimmt werden. Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsprechung anerkennt die Möglichkeit der Ergänzung eines Vermögensverzeichnisses innerhalb der Sperrfrist unter anderem dann, wenn das Vermögensverzeichnis mangelhaft blieb, weil Fragen nicht gestellt wurden, die von Amts wegen gestellt werden hätten müssen. Insbesondere kann ein anderer betreibender Gläubiger die Ergänzung begehren, der das in einem anderen Verfahren vorgelegte und unterfertigte Vermögensverzeichnis gegen sich gelten lassen muss (Jakusch in Angst EO Rz 7 zu § 49 mwN). In seinem Antrag auf Ergänzung der Vermögensverzeichnisse hat die betreibende Gläubigerin relevante Umstände aufgezeigt, die grundsätzlich eine Ergänzung der beiden Vermögensverzeichnisse und eine Beteiligung der betreibenden Gläubigerin hieran rechtfertigten (Jakusch aaO Rz 32 zu § 47). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass dem einschreitenden Rechtsanwalt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann, wenn er seinen Kanzleisitz außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes hat, in der Regel nur jene Kosten zustehen, die entstanden wären, hätte er einen dort ansässigen Rechtsanwalt substituiert. Andres gilt nur, wenn besondere Umstände für die Intervention des bevollmächtigten Anwaltes sprechen (Jakusch aaO Rz 21 und 113 zu § 74 mwN).Die Rechtsprechung anerkennt die Möglichkeit der Ergänzung eines Vermögensverzeichnisses innerhalb der Sperrfrist unter anderem dann, wenn das Vermögensverzeichnis mangelhaft blieb, weil Fragen nicht gestellt wurden, die von Amts wegen gestellt werden hätten müssen. Insbesondere kann ein anderer betreibender Gläubiger die Ergänzung begehren, der das in einem anderen Verfahren vorgelegte und unterfertigte Vermögensverzeichnis gegen sich gelten lassen muss (Jakusch in Angst EO Rz 7 zu Paragraph 49, mwN). In seinem Antrag auf Ergänzung der Vermögensverzeichnisse hat die betreibende Gläubigerin relevante Umstände aufgezeigt, die grundsätzlich eine Ergänzung der beiden Vermögensverzeichnisse und eine Beteiligung der betreibenden Gläubigerin hieran rechtfertigten (Jakusch aaO Rz 32 zu Paragraph 47,). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber, dass dem einschreitenden Rechtsanwalt aus Gründen der Wirtschaftlichkeit dann, wenn er seinen Kanzleisitz außerhalb des Sprengels des Exekutionsgerichtes hat, in der Regel nur jene Kosten zustehen, die entstanden wären, hätte er einen dort ansässigen Rechtsanwalt substituiert. Andres gilt nur, wenn besondere Umstände für die Intervention des bevollmächtigten Anwaltes sprechen (Jakusch aaO Rz 21 und 113 zu Paragraph 74, mwN).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Für die Ergänzung der Vermögensverzeichnisse in der von der betreibenden Gläubigerin aufgezeigten Richtung war jedenfalls die persönliche Beteiligung des Betreibendenvertreters (oder eines seiner Kanzleiangestellten) zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung nicht erforderlich, sondern es hätte die Substitution eines in Klagenfurt ansässigen Rechtsanwaltes ausgereicht.

Nach dem Antrag des betreibenden Gläubigers sollten ferner die Vermögensverzeichnisse beider Verpflichteter entsprechend ergänzt werden, was auch in der Kostennote vom 19. Juli 2007 seinen Niederschlag findet, in welcher ein Streitgenossenzuschlag verzeichnet wurde. Beim Termin am 19. Juli 2007 wurde zwar der Zweitverpflichtete nicht angetroffen, doch hat der einschreitende Kanzleiangestellte des Betreibendenvertreters nicht darauf hingewirkt, dass wenigstens das Vermögensverzeichnis der anwesenden Erstverpflichteten in der angestrebten Richtung ergänzt wird. Die diesbezüglich aufgelaufenen Kosten (das ist, weil es sich um zwei Verpflichtete handelt, die Hälfte des angesetzten Betrages) waren zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung im Sinne des § 74 Abs 1 EO nicht notwendig und sind nicht ersatzfähig. Hieraus errechnet sich unter Annahme der Substitutionsmöglichkeit ein berechtigter Kostenzuspruch im Umfang der Hälfte der Kostenansätze für eine halbe Stunde nach TP 7 Abs 1 RATG im Betrag von € 138,90, 50 % EinheitssatzNach dem Antrag des betreibenden Gläubigers sollten ferner die Vermögensverzeichnisse beider Verpflichteter entsprechend ergänzt werden, was auch in der Kostennote vom 19. Juli 2007 seinen Niederschlag findet, in welcher ein Streitgenossenzuschlag verzeichnet wurde. Beim Termin am 19. Juli 2007 wurde zwar der Zweitverpflichtete nicht angetroffen, doch hat der einschreitende Kanzleiangestellte des Betreibendenvertreters nicht darauf hingewirkt, dass wenigstens das Vermögensverzeichnis der anwesenden Erstverpflichteten in der angestrebten Richtung ergänzt wird. Die diesbezüglich aufgelaufenen Kosten (das ist, weil es sich um zwei Verpflichtete handelt, die Hälfte des angesetzten Betrages) waren zur zweckentsprechenden Rechtsverwirklichung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, EO nicht notwendig und sind nicht ersatzfähig. Hieraus errechnet sich unter Annahme der Substitutionsmöglichkeit ein berechtigter Kostenzuspruch im Umfang der Hälfte der Kostenansätze für eine halbe Stunde nach TP 7 Absatz eins, RATG im Betrag von € 138,90, 50 % Einheitssatz

von € 69,45 sowie 10 % Streitgenossenzuschlag von € 20,84 (= €

229,19) zuzüglich 20 % Umsatzsteuer (= insgesamt € 275,03), das sind

€ 137,51. In diesem Umfang war dem Kostenrekurs der betreibenden Gläubigerin Folge zu geben und die Kostenentscheidung des Erstgerichtes abzuändern.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO iVm § 78 EO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Klagenfurt

als Rekursgericht

Anmerkung

EKL00035 1R259.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2007:00100R00259.07V.1012.000

Dokumentnummer

JJT_20071012_LGKL729_00100R00259_07V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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