Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Mai 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Cortella als Schriftführerin in der Strafsache gegen Friedrich F*** wegen des Verbrechens nach § 288 Abs. 2 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengerichts vom 1. Dezember 1986, GZ. 21 a Vr 950/86-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Akten werden zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Text
Gründe:
Der am 5.Februar 1931 geborene Friedrich F*** ist des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs. 2 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 4. Oktober 1984 vor dem Bezirksgericht Salzburg als Exekutionsgericht anläßlich der Ablegung des Offenbarungseids zum AZ. 8 E 1235/84 durch die eidliche Angabe, kein Grundstück bzw. kein unbewegliches Gut zu besitzen, einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht falsch geschworen.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z. 9 lit. b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Verpflichtete, der wegen Erfolglosigkeit einer vorangegangenen Exekution zur Leistung des Offenbarungseids herangezogen wird, hat ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und dessen Richtigkeit und Vollständigkeit zu beschwören (§§ 47 ff. EO.). Verschweigt er dabei einen Vermögensbestandteil, so ist mit dem hierüber vorsätzlich abgelegten Falscheid der Tatbestand erfüllt, ohne daß es zur Strafbarkeit einer - über die abstrakte Gefährdung der Rechtspflege hinausgehenden - Schädigung des Gläubigers und eines hierauf gerichteten Vorsatzes des Täters bedürfte (LSK. 1981/123 u.v.a.). Die Unrichtigkeit der Angaben des Angeklagten steht fest; sie wird von ihm auch gar nicht bestritten. Selbst wenn die festgestellte (eine im grundbücherlichen Eigentum des Beschwerdeführers stehende Liegenschaft betreffende) "Absprache" des Rechtsmittelwerbers mit seinem Neffen tatsächlich über ein vages Schenkungsversprechen hinaus einen mündlichen Vertrag enthalten haben sollte, wäre damit keine wirksame Schenkung zustande gekommen, denn "aus einem bloß mündlich, ohne wirkliche Übergabe geschlossenen Schenkungsvertrag erwächst dem Geschenkgeber kein Klagerecht" (§ 943 abGB.). Da das Grundstück vor dem inkriminierten Falscheid nicht übergeben worden ist - der Angeklagte hat dort sogar weiter sein Gemüse angebaut (S. 54) - hätte es zur Gültigkeit eines Schenkungsvertrags der Schriftform (Notariatsakt) bedurft, welche Formvorschrift aber nicht eingehalten worden ist. Das für den Verpflichteten zur Tatzeit verbücherte Eigentumsrecht bestand daher ohne außerbücherliche Beschränkung.
Da zur Erfüllung des Tatbestands des § 288 Abs. 2 StGB. auf der subjektiven Seite zumindest bedingter Vorsatz erfordert wird (§ 7 Abs. 1 StGB.), setzt ein Schuldspruch nach dieser Gesetzesstelle voraus, daß es der Angeklagte bei der Ablegung des Eids zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, falsch zu schwören, d.h. wahrheitswidrig einen Vermögensbestandteil zu behaupten oder zu verschweigen. Mit der Behauptung eines außerstrafrechtlichen Irrtums - seiner (laienhaften) Meinung nach sei er schon infolge des angeblichen mündlichen Vertrags mit seinem Neffen nicht mehr Besitzer (Eigentümer) der Liegenschaft gewesen - wendet der Beschwerdeführer somit einen Irrtum hinsichtlich des Tatbildmerkmals "falsch" im § 288 Abs. 2 StGB. ein. Der Schuldspruch wird daher wegen des Fehlens des Vorsatzes (durch einen eben diesen Vorsatz ausschließenden Tatbildirrtum) und nicht wegen fehlenden Unrechtsbewußtseins (§ 9 StGB.) angefochten, sodaß der Sache nach der Nichtigkeitsgrund der Z. 9 lit. a StPO. geltend gemacht wird (LSK. 1983/62 = JBl. 1983 S. 659).
Der Beschwerdeführer geht aber fehl, wenn er vermeint, das Gericht habe einen derartigen Irrtum über die Besitz-(Eigentums-)Verhältnisse an der Liegenschaft und daher über den Umfang der anzugebenden Vermögenswerte als erwiesen angenommen. Er leitet dies aus der Wiedergabe seiner Verantwortung im Indikativ ab, wonach er der Meinung war, daß ihm auf Grund des mündlichen Schenkungsvertrags mit seinem Neffen Robert T*** im Jahr 1983 das Grundstück zur Zeit des Offenbarungseids (4.Oktober 1984) nicht mehr gehört habe. Eine Feststellung in diesem Sinn wurde jedoch nicht getroffen. In Wahrheit hat das Schöffengericht diese Verantwortung als "Schutzbehauptung" (S. 63) gewertet, damit als unglaubwürdig abgelehnt und der rechtlichen Beurteilung nicht zugrundegelegt. In dieser ging es vielmehr davon aus, daß sich der Angeklagte bei der Ablegung des Offenbarungseids seines grundbücherlichen Eigentums bewußt war und dieses Recht trotz seines Wissens, also vorsätzlich verschwieg.
Die Rechtsrüge weicht sonach vom Urteilssachverhalt ab und ist darum nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die im Urteil vertretene Ansicht, es komme auf richtige oder falsche Vorstellungen des Angeklagten über die zivilrechtliche Lage nicht an (S. 64), kann auf sich beruhen, weil falsche Vorstellungen des Beschwerdeführers über die Zivilrechtslage ohnedies nicht unterstellt wurden. Im übrigen hat der Angeklagte nach seinem Vorbringen an die beabsichtigte Übereignung der Liegenschaft Bedingungen geknüpft (Einräumung eines Wohnrechts in dem zu errichtenden Haus), sodaß er auch nach seiner vorgeblichen Rechtsauffassung ein wirtschaftlich seinem Vermögen zugehöriges Recht gehabt hätte, das er bewußt verschwiegen hat. Selbst wenn man somit von dieser Verantwortung (S. 52, 54) ausgehen wollte (die insoweit freilich in der Beschwerde übergangen wird), wäre der Tatbestand verwirklicht.
Da weder der angerufene noch sonst ein im § 281 Abs. 1 Z. 1 bis 11 StPO. angeführter Nichtigkeitsgrund zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 a Z. 2, 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO.).
Die Zuleitung der Akten zur Entscheidung über die Berufung an das Oberlandesgericht Linz beruht darauf, daß eine die ausnahmsweise Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Erledigung der Berufung (§ 296 StPO.) begründende Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde entfällt (RZ. 1970 S. 17, 18, 1973 S. 70, JBl. 1985 S. 565 u.v.a.).
Anmerkung
E10868European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00049.87.0507.000Dokumentnummer
JJT_19870507_OGH0002_0130OS00049_8700000_000