Norm
EO §47Rechtssatz
Unter den übrigen Voraussetzungen ist ein Antrag auf Vorlage und Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses ohne neuerlichen Vollzug der Fahrnisexekution auch dann zu bewilligen, wenn - bei Untätigkeit des Gerichtes - zwischen dem erfolglosen Vollzug der Fahrnisexekution und dem Antrag mehr als neun Monate verstrichen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107716Dokumentnummer
JJR_19970326_OGH0002_0030OB02429_96V0000_003