Begründung: Die Minderjährige ist die Tochter von H***** und R*****. Sie lebt bei ihrem Vater. Mit einstweiliger Verfügung vom 31. 5. 2010 verpflichtete das Erstgericht die Mutter gemäß § 382a EO ab 3. 5. 2010 für die Dauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Unterhaltsfestsetzungsverfahren der Minderjährigen einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 105,40 EUR zu zahlen, wobei der Betrag am Ersten eines jeden Monats im Voraus und erstmals sofort nach Zustellung der... mehr lesen...
Begründung: Die beiden Minderjährigen sind die Söhne von K***** und M*****. Sie leben bei ihrer Mutter. Mit einstweiliger Verfügung vom 10. 3. 2010 verpflichtete das Erstgericht den Vater gemäß § 382a EO ab 8. 3. 2010 bis auf weiteres, längstens jedoch bis zur rechtskräftigen Beendigung des eingeleiteten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens einen vorläufigen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 141 EUR für den mj M***** und von 122 EUR für den mj M***** zu zahlen, wobei die bis zur Zustell... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 1. 2001 geborene Minderjährige ist die Tochter von Brigitta H***** und Boban R*****. Über Antrag des Kindes erließ das Bezirksgericht Hietzing am 2. 10. 2009 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO, mit der der Vater ab 29. 9. 2009 zur Leistung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von 122,10 EUR monatlich verpflichtet wurde (ON 2). Die einstweilige Verfügung wurde dem Vater am 7. 10. 2009 zugestellt und ist rechtskräftig geworden. Mit Beschluss vom 24. 12. 2009 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Tobias W*****, vertreten durch das Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger (Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsvertretung Bezirke 12, 13, 23, Rößlergasse 15, 1230 Wien), über den Revisionsrekurs des Bundes, vertreten durch den... mehr lesen...
Begründung: Die Vorinstanzen verpflichteten den Vater des Minderjährigen gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von 112,70 EUR monatlich ab 25. 9. 2009, wiesen jedoch das Mehrbegehren von 9,39 EUR monatlich ab. Nach § 382a Abs 2 EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Darunter sei die in § 8 Abs 8 FamLAG vorgesehene Verdoppelung des Gesamtbetrags an Familienbeihilfe... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Die Vorinstanzen verpflichteten D***** R***** als Vater der beiden Minderjährigen gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in Höhe von 130,90 beziehungsweise 112,70 EUR monatlich ab 24. 9. 2009, wiesen jedoch die Mehrbegehren von 10,90 beziehungsweise 9,39 EUR monatlich ab. Nach § 382a Abs 2 EO könne vorläufiger Unterhalt höchstens bis zum Grundbetrag der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz bewilligt werden. Darunter sei di... mehr lesen...
B e g r ü n d u n g : Der am 12. 9. 2003 geborene Lorenz P***** ist der Sohn von Legosava P***** und Festim M*****. Dessen Vaterschaft wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom 24. 2. 2009 rechtskräftig festgestellt. Über Antrag des Kindes erließ das Bezirksgericht Meidling am 14. 4. 2009 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO, mit der der Vater ab 23. 6. 2009 zur Leistung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von 122,09 EUR monatlich verpflichtet wurde (ON 4). Die einstwei... mehr lesen...
Begründung: Der am 13. 4. 1997 geborene Norbert S***** ist der Sohn von Mariusz S***** und Aurelia O*****. Die Obsorge steht der Tante Anna K***** zu. Über Antrag des Kindes erließ das Bezirksgericht Hietzing am 3. 6. 2009 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO, mit der der Vater ab 28. 4. 2009 zur Leistung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von 141,81 EUR monatlich verpflichtet wurde (ON U11). Die einstweilige Verfügung wurde dem Vater am 9. 6. 2009 zugestellt und ist rechtskräf... mehr lesen...
Begründung: Die am 24. 8. 1998 geborene Patricia S***** ist die eheliche Tochter von Ing. Otto E***** und Sabine S*****. Über Antrag des Kindes erließ das Bezirksgericht Scheibbs am 26. 1. 2009 eine einstweilige Verfügung gemäß § 382a EO, mit der der Vater ab 12. 12. 2008 zur Leistung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von 143,70 EUR monatlich verpflichtet wurde (ON U3). Die einstweilige Verfügung wurde dem Vertreter des Vaters am 29. 1. 2009 zugestellt und ist rechtskräftig geworden.... mehr lesen...
Begründung: In seinem am 20. 12. 2007 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte das Kind die Feststellung der Vaterschaft und den Zuspruch einer (ziffernmäßig noch nicht bestimmten) monatlichen Unterhaltsleistung ab 14. 8. 2007. Nach rechtskräftiger Feststellung der Vaterschaft mit Beschluss vom 22. 12. 2008 beantragte es am 28. 4. 2009 (ON 4), das am 27. 12. 2007 unterbrochene Unterhaltsverfahren fortzusetzen und den Vater ab 14. 8. 2007 zu einer monatlichen Unterhaltsleistun... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 20. 11. 2008 beim Erstgericht eingelangten Antrag vom 17. 11. 2008 begehrten die bei ihrem Vater S***** J***** wohnhaften Kinder M***** und L***** F***** von ihrer Mutter J***** S***** ab 1. 10. 2008 monatlichen Unterhalt von 213 bzw 179 EUR. Zugleich beantragten sie, die Mutter gemäß § 382a EO zu vorläufigem Unterhalt zu verpflichten, und zwar zuletzt (nach Ausdehnung zufolge Einrechnung der „13. Familienbeihilfe“) in Höhe von monatlich 141,81 EUR und 122,0... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung vom 7. Dezember 2001 (ON 2) gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 1.450 ATS (= 105,38 EUR) ab 7. Dezember 2001 verpflichtet (ON 2). Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen mit Beschluss vom 10. Jänner 2005 (ON 42) Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 105,38 EUR für die Zeit vom 1. Jänner 2005... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichts vom 5. 9. 2008 gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR ab 11. 8. 2008 verpflichtet. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 24. 10. 2008 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 10. 2008 bis 30. 9. 2011, weil eine Exekutionsführung gegen de... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung vom 15. 12. 2008 gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR ab 12. 12. 2008 verpflichtet (ON U-2). Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 29. 4. 2009 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG in Höhe von monatlich 105,40 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2011 (ON U-17)... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrem am 22. 4. 2009 beim Erstgericht eingelangten Antrag vom 17. 4. 2009 begehrten die Kinder ab 1. 4. 2009 monatlichen Unterhalt von 255 bzw 225 EUR. Zugleich beantragten sie, den Vater gemäß § 382a EO zu vorläufigem Unterhalt in Höhe von monatlich je 122,09 EUR zu verpflichten. Sie brachten dazu im Wesentlichen vor, der Vater könnte als gelernter Koch wenigstens 1.500 EUR monatlich netto (inklusive Sonderzahlungen) ins Verdienen bringen. Er sei in seiner Arbeits... mehr lesen...
Begründung: Der am 3. 11. 2004 geborene Minderjährige ist das Kind von Justyna B***** und Danilo-Adolfo Mateo C*****. Der Minderjährige und seine Mutter sind deutsche Staatsbürger und leben im gemeinsamen Haushalt in Österreich; der Vater ist spanischer Staatsbürger und lebt in Spanien. Mit einstweiliger Verfügung vom 27. 6. 2007, 1 P 112/07b-U-2, verpflichtete das Erstgericht den Vater zur Zahlung eines vorläufigen Unterhalts von 105,40 EUR monatlich ab 15. 6. 2007. Mit Beschluss v... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung vom 8. 9. 2008 gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR ab 8. 9. 2008 verpflichtet. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 12. 12. 2008 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 11. 2008 bis 31. 10. 2011, weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichts... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung vom 22. 11. 2006 gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR, beginnend mit der Zustellung der Einstweiligen Verfügung, verpflichtet. Die Zustellung erfolgte am 27. 11. 2006. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 28. 12. 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Z... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiligen Verfügungen vom 30. 10. 2007, 2 P 188/05i-U10, und vom 21. 11. 2007, 2 P 188/05i-U13, hat das Erstgericht der am 12. August 2005 geborenen Monique S***** gegen ihren Vater Franz S***** und ihre Mutter Yvonne A***** jeweils einen vorläufigen Unterhalt von 105,40 EUR monatlich, jeweils ab 22. 10. 2007, zugesprochen. Mit Beschlüssen je vom 25. 1. 2008, 2 P 188/05i-U21 und U22, setzte das Erstgericht die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 8. 2007 mi... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §3UVG §4 Z1
Rechtssatz: Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wir... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Erstgerichts vom 16. 2. 2007 (ON 4) wurde der Minderjährigen gemäß § 382a EO beginnend mit 30. 1. 2007 ein vorläufiger monatlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von 105,40 EUR zuerkannt und der Vater der Minderjährigen zur Bezahlung dieser Beträge verpflichtet. Diese einstweilige Verfügung wurde dem Vater am 21. 2. 2007 und dem Vertreter der Minderjährigen am 20. 2. 2007 zugestellt und erwuchs am 7. 3. 2007 in Rechtskraft. Mit Beschluss des Erstgerichts ... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts in der Höhe von monatlich 105,40 EUR beginnend mit 27. 7. 2006 verpflichtet. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 25. 9. 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG für die Zeit vom 1. 8. 2006 bis 31. 7. 2009. Der Vater des Minderjährigen wurde mit einstweiliger Ve... mehr lesen...
Begründung: Vorauszuschicken ist: Der bis zur ON 23 die Unterlassungsexekution betreffende erstgerichtliche Akt AZ 9 E 2350/05f erliegt unter ON 12 im Akt AZ 9 E 1099/06m des Erstgerichts. Mit einstweiliger Verfügung (EV) des Landesgerichts Salzburg wurde der verpflichteten Partei verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs irreführende Deklarationen über von ihr vertriebene Produkte, „hier" Substral Naturen Surfinienerde, Substral Naturen Blumenerde 40 l und Subs... mehr lesen...
Begründung: Der Vater der minderjährigen Vanessa wurde mit einstweiliger Verfügung vom 11. 4. 2007 verpflichtet, dem Kind ab 11. 4. 2007 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 4. 6. 2007 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtlos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 f... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des mj. Sebastian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 15. November 2006 verpflichtet, dem Kind ab 30. Mai 2005 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich 105,40 EUR zu zahlen. Auf Grund dieses Exekutionstitels hatte der Minderjährige am 28. Dezember 2006 Unterhaltsvorschüsse gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG beantragt, die ihm das Erstgericht mit Beschluss vom 8. Jänner 2007 in Höhe von monatlich 105,40 EUR vom 1. Dezember 2006 bis 30. November 2009 gewäh... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 30. Jänner 2007 verpflichtete das Erstgericht den Vater, seinem Sohn Marvin gemäß § 382a EO ab 26. Jänner 2007 einen vorläufigen Unterhalt von monatlich 105,40 EUR zu bezahlen. Der Beschluss wurde dem Vater am 6. Februar 2007 zugestellt. Am 30. März 2007 beantragte der Minderjährige Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 5 UVG. Das Erstgericht entschied zunächst nicht über diesen Antrag. Vielmehr setzte es mit dem Beschluss vom 3. Mai 2007 die endgültige laufe... mehr lesen...
Norm: EO §382aEO §399a Abs2 Z2UVG §4 Z5
Rechtssatz: Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorsc... mehr lesen...
Begründung: Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 21. 9. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, beginnend mit 19. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde dem Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 11. 2006 bis 31. 10. 2009 in der Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 10. 11. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 11. 2004 mit EUR 180 festgesetzt u... mehr lesen...
Begründung: Mit der gemäß § 382a EO erlassenen einstweiligen Verfügung vom 23. 10. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, ab 20. 10. 2006 einen vorläufigen Unterhalt von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde der Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG vom 1. 12. 2006 bis 30. 11. 2009 in Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 13. 12. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 1. 2006 mit EUR 192 monatlich festgeset... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des mj. Marcel wurde mit einstweiliger Verfügung vom 7. November 2006 verpflichtet, dem Kind ab 7. November 2006 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 130,90 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos sei - gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von E... mehr lesen...