Norm
EO §382aRechtssatz
Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123159Im RIS seit
06.03.2008Zuletzt aktualisiert am
21.02.2011