RS OGH 2008/2/5 10Ob4/08y, 10Ob83/10v, 10Ob87/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.2008
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Norm

EO §382a
UVG §3
UVG §4 Z1

Rechtssatz

Für die Gewährung eines Vorschusses nach §§ 3, 4 Z 1 UVG ist es nicht erforderlich, dass der der Vorschussgewährung zu Grunde liegende Unterhaltstitel (einstweilige Verfügung nach § 382a EO) im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz rechtskräftig ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die einstweilige Verfügung im Zeitpunkt der Vorschussgewährung durch das Erstgericht bereits zugestellt und somit wirksam (vollstreckbar) war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123159

Im RIS seit

06.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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