TE OGH 2007/11/7 6Ob243/07i

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Veröffentlicht am 07.11.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek in der Pflegschaftssache des minderjährigen Dennis S*****, über den Revisionsrekurs der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendabteilung, 2230 Gänserndorf, Schönkirchner Straße 1, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 6. August 2007, GZ 20 R 61/07x-U29, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf vom 23. Februar 2007, GZ 2 P 203/06a-U22, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO vom 21. 9. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, beginnend mit 19. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde dem Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG von 1. 11. 2006 bis 31. 10. 2009 in der Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 10. 11. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 11. 2004 mit EUR 180 festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben.Mit einstweiliger Verfügung gemäß Paragraph 382 a, EO vom 21. 9. 2006 wurde der Kindesvater dazu verpflichtet, beginnend mit 19. 9. 2006 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 105,40 zu bezahlen. In weiterer Folge wurde dem Minderjährigen aufgrund dieses Titels Unterhaltsvorschuss gemäß Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG von 1. 11. 2006 bis 31. 10. 2009 in der Titelhöhe von EUR 105,40 gewährt. Mit Beschluss vom 10. 11. 2006 wurde der Unterhalt beginnend mit 1. 11. 2004 mit EUR 180 festgesetzt und gleichzeitig die einstweilige Verfügung mit Rechtskraft dieses Beschlusses aufgehoben.

Daraufhin beantragte die Bezirkshauptmannschaft die „Angleichung" der Unterhaltsvorschüsse nach Rechtskraft des Unterhaltsbestimmungsbeschlusses.

Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag und erhöhte den monatlichen Unterhaltsvorschuss ab 1. 12. 2006 auf monatlich EUR 180. Gemäß § 19 Abs 2 UVG habe das Gericht die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Das Rekursgericht wies den Antrag der Bezirkshauptmannschaft ab. Unter Berufung auf Neumayr (in Schwimann, ABGB3 § 4 UVG Rz 108 und § 19 UVG Rz 29) vertrat es die Auffassung, dass bei Vorschüssen nach § 4 Z 5 UVG eine Anpassung nach § 19 Abs 2 UVG mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung schon deshalb nicht möglich sei, weil der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung, damit beseitigt und nicht erhöht werde. Die fehlende Anpassungsmöglichkeit gelte auch dann, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein „echter Titelvorschuss" nach §§ 3, 4 Z 1 UVG gewährt werde.Das Erstgericht bewilligte diesen Antrag und erhöhte den monatlichen Unterhaltsvorschuss ab 1. 12. 2006 auf monatlich EUR 180. Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, UVG habe das Gericht die Erhöhung mit dem auf das Wirksamwerden der Unterhaltserhöhung folgenden Monatsersten anzuordnen. Das Rekursgericht wies den Antrag der Bezirkshauptmannschaft ab. Unter Berufung auf Neumayr (in Schwimann, ABGB3 Paragraph 4, UVG Rz 108 und Paragraph 19, UVG Rz 29) vertrat es die Auffassung, dass bei Vorschüssen nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG eine Anpassung nach Paragraph 19, Absatz 2, UVG mit der endgültigen Unterhaltsfestsetzung schon deshalb nicht möglich sei, weil der Titel für die Vorschussgewährung, nämlich die einstweilige Verfügung, damit beseitigt und nicht erhöht werde. Die fehlende Anpassungsmöglichkeit gelte auch dann, wenn aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ein „echter Titelvorschuss" nach Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG gewährt werde.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zu 3 Ob 147/00i eine abweichende Rechtsansicht vertreten habe und die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs somit uneinheitlich sei.

Rechtliche Beurteilung

Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem von der Rekurswerberin angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem von der Rekurswerberin angeführten Grund zulässig; er ist aber nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof billigt die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts sowohl im Ergebnis als auch in der methodischen Ableitung, sodass uneingeschränkt darauf verwiesen werden kann (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Oberste Gerichtshof hat mittlerweile in mehreren neueren Entscheidungen ausgesprochen, dass eine Anpassung des Unterhaltsvorschusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung, mag es sich dabei auch um einen „echten" Titelvorschuss handeln, nicht in Betracht kommt, wenn in der Folge der Unterhalt endgültig festgesetzt und damit die einstweilige Verfügung aufgehoben wird (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w und 6 Ob 179/07b). Auf diese ausführlich begründeten Entscheidungen kann verwiesen werden.

Die Revisionsrekurswerberin vermag gegen diese Judikaturlinie im Wesentlichen nur die Entscheidung des dritten Senats vom 23. 8. 2000, 3 Ob 147/00i, ins Treffen zu führen. Diese Entscheidung blieb jedoch vereinzelt und wurde in der Lehre (Neumayr in Schwimann, ABGB3 § 4 UVG FN 392 sowie § 19 UVG FN 124) und Rechtsprechung (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w; 6 Ob 179/07b) abgelehnt.Die Revisionsrekurswerberin vermag gegen diese Judikaturlinie im Wesentlichen nur die Entscheidung des dritten Senats vom 23. 8. 2000, 3 Ob 147/00i, ins Treffen zu führen. Diese Entscheidung blieb jedoch vereinzelt und wurde in der Lehre (Neumayr in Schwimann, ABGB3 Paragraph 4, UVG FN 392 sowie Paragraph 19, UVG FN 124) und Rechtsprechung (2 Ob 113/07t; 7 Ob 150/07w; 6 Ob 179/07b) abgelehnt.

Damit erweist sich der angefochtene Beschluss aber als frei von Rechtsirrtum, sodass dem unbegründeten Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen war.

Anmerkung

E857086Ob243.07i

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEFSlg 117.693XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0060OB00243.07I.1107.000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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