RS OGH 2007/12/11 4Ob226/07z, 4Ob155/07h, 10Ob69/08g, 10Ob41/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.2007
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Norm

EO §382a
EO §399a Abs2 Z2
UVG §4 Z5

Rechtssatz

Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 155/07h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 155/07h
  • 4 Ob 226/07z
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 226/07z
  • 10 Ob 69/08g
    Entscheidungstext OGH 09.09.2008 10 Ob 69/08g
    Auch; Beisatz: Maßgeblich ist also nicht, ob die einstweilige Verfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz über den Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen noch formell aufrecht ist, sondern ob der Zeitraum, für den Vorschüsse begehrt und zugesprochen werden, durch einen Titel nach § 382a EO gedeckt ist. (T1)
  • 10 Ob 41/09s
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 10 Ob 41/09s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122897

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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