Norm
EO §382aRechtssatz
Wurde eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO gemäß § 399a Abs 2 Z 2 EO mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Unterhaltsfestsetzung im Hauptverfahren aufgehoben, so können auf Grund jenes Titels dennoch Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG für den Zeitraum bis zu seiner Aufhebung gewährt werden. Nicht maßgebend ist insofern der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Vorschussgewährung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122897Zuletzt aktualisiert am
23.12.2009