Begründung: Der Vater der minderjährigen Ana wurde mit einstweiliger Verfügung vom 1. 9. 2006 verpflichtet, dem Kind ab 9. 2. 2006 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 112,70 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht der Minderjährigen auf deren Antrag mit Beschluss vom 7. 12. 2006 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 112,70 für d... mehr lesen...
Begründung: Der am 9. 4. 1999 geborene Emilio ist der uneheliche Sohn der E***** M***** F***** und des Salvatore C*****; er lebt bei seiner Mutter, der die Pflege und Erziehung zukommen. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte namens des Kindes - Strichaufzählung am 21. 1. 2005, den Vater ab 1. 5. 2004 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 240 und - Strichaufzählung am 16. 3. 2005, den Vater mittels einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines v... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des minderjährigen Julian wurde mit einstweiliger Verfügung vom 17. 2. 2006 verpflichtet, dem Kind ab 2. 2. 2006 einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von monatlich EUR 105,40 zu zahlen. Im Hinblick auf diesen Unterhaltstitel gewährte das Erstgericht dem Minderjährigen auf dessen Antrag mit Beschluss vom 30. 3. 2006 - weil eine Exekutionsführung gegen den Vater aussichtslos sei - gemäß §§ 3, 4 Z 1 UVG einen monatlichen Unterhaltsvorschuss von EUR 105,40 ... mehr lesen...
Begründung: Zur Sicherung des klägerischen Unterlassungsbegehrens verbot das Erstgericht der Beklagten mit einstweiliger Verfügung vom 7. 12. 2004 bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils bestimmte wettbewerbswidrige Handlungen. Mit Urteil vom 28. 5. 2005 gab es der Unterlassungsklage statt, dieses Urteil erwuchs schließlich in Rechtskraft. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils beantragte die Beklagte die Aufhebung der einstweiligen Verfügung i... mehr lesen...
Norm: EO §39 Abs1 Z1 IEO §39 Abs1 Z1 IVEEO §39 Abs1 Z1 IVFEO §355 Abs1 IVEO §382aEO §391 Abs1 IIIAEO §399 Abs1 Z2EO §399a Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wegen Ablaufs einer gemäß § 391 Abs 1 EO bestimmten Frist wirkt im Regelfall nur ab dem Zeitpunkt des Fristablaufs, ohne dass es eines ausdrücklichen Ausspruchs über diese beschränkte Rückwirkung bedarf. Der Aufhebungsbeschluss hat daher ... mehr lesen...
Begründung: Der am 2. 12. 2004 geborene minderjährige Marcel ist der uneheliche Sohn der Sabine P***** und des Heimo M*****; er lebt bei seiner Mutter, der die Pflege und Erziehung zukommen. Am 11. 5. 2006 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens des Kindes, den Vater ab 1. 3. 2006 zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von EUR 184 und zugleich mittels einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhalts von monatlich EUR 105,40 zu verpflichten. Mi... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z1UVG §4 Z5UVG §19 Abs2
Rechtssatz: Unabhängig davon, ob aufgrund einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ein 'unechter' Titelvorschuss nach § 4 Z 5 UVG oder ein 'echter' Titelvorschuss nach §§ 3, 4 Z 1 UVG begehrt wird, ist der 'vorläufige Unterhalt' kein Vorgriff auf den 'erst festzusetzenden Unterhalt', der eine nachträgliche 'Anpassung' des auf einem Titel nach § 382a EO beruhenden Vorschusses an den endgültigen Un... mehr lesen...
Norm: §382a EO §8 FamLAG
Rechtssatz: Der "Grundbetrag der Familienbeihilfe" iSd § 382a Abs 2 EO umfasst auch den Alterszuschlag, nicht aber die Zuschläge aufgrund der Geschwisterstaffelung nach § 8 Abs 3 FamLAG. Entscheidungstexte 20 R 38/07y Entscheidungstext LG Eisenstadt 02.05.2007 20 R 38/07y Schlagworte Grundbetrag; Alterszu... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater der Minderjährigen mit einstweiliger Verfügung gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen monatlichen Unterhalts von jeweils EUR 105,40 pro Kind ab 1. 6. 2005 und wies gleichzeitig einen Antrag des Vaters auf Beiziehung von Sachverständigen der forensischen Erwachsenendiagnostik sowie für Wertpapiere und derivative Bankprodukte ab. Es nahm nach dem Akteninhalt als bescheinigt an, dass der Vater nicht aus einem vollstreckbaren ... mehr lesen...
Begründung: Der Minderjährige wuchs zunächst bei seiner Mutter auf und bezog von seinem unehelichen Vater Unterhalt. Nach einem kurzfristigen Aufenthalt in einem Krisenzentrum übersiedelte er im April 2002 zu seinem Vater. Am 3. 12. 2002 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger, die Mutter ab 2. 4. 2002 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 200 EUR zu verpflichten und ihr ab Antragstag einen vorläufigen Unterhalt gemäß § 382a EO von 123,60 EUR aufzuerlegen. Mit einstweiliger Verfüg... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §382a
Rechtssatz: Vorläufiger Unterhalt nach 382a EO ist seinem Sinn und Zweck nach nicht für die Vergangenheit bestimmt, sondern als vorläufige Leistung laufender Unterhaltszahlungen zu verstehen, weshalb der Tag der Antragstellung der maßgebende (früheste) Zeitpunkt für den Beginn des Zuspruchs ist. Entscheidungstexte 10 Ob 28/04x Entscheidungstext OGH 08.06.2004 10 Ob... mehr lesen...
Begründung: Die am 21. 02. 1986 geborene Marie-Therese D***** entstammt wie ihre am 09. 11. 1990 geborene Schwester Sophie-Charlotte der am 05. 12. 1983 geschlossenen Ehe ihrer Eltern Hans D***** und Berta D*****. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Eltern ist seit Mai 2001 durch Wegzug des Vaters aus der Wohnung der Familie in G***** aufgehoben, ein Scheidungsverfahren ist anhängig. Bis einschließlich Dezember 2002 bezahlte der Vater für seine beiden Töchter einen monatlichen Gel... mehr lesen...
Begründung: Der am 20. 7. 1996 geborene Minderjährige ist eheliches Kind von Maria und Engelbert P*****. Die eheliche Lebensgemeinschaft seiner Eltern ist seit Mitte August 2002 aufgehoben. Beide Elternteile beantragten, ihnen die alleinige Obsorge zu übertragen; das Verfahren über die Obsorgerechtsanträge ist noch anhängig. Am 5. 9. 2002 vereinbarten die Eltern mit danach pflegschaftsgerichtlich genehmigtem Vergleich, dass sich das Kind für die Dauer des Obsorgezuteilungsverfahre... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete mit einstweiliger Verfügung vom 3. 12. 2002 die Mutter der Pflegebefohlenen gemäß § 382a EO zur Leistung eines vorläufigen Unterhaltes. Es erachtete das Vorliegen der Voraussetzungen des § 382a EO als gegeben. Dagegen erhob die Mutter Rekurs. Ohne Anhörung der Pflegebefohlenen gab das Rekursgericht diesem Rechtsmittel Folge und wies den Antrag, sie zur Zahlung eines Unterhaltes gemäß § 382a EO zu verpflichten, ab. Das Rekursgericht sprach... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 13. 4. 2000 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrages einen vorläufigen Unterhalt von monatlich je 105,38 EUR zu zahlen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, den Minderjährigen ab 13. 4. 2000 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrages einen vor... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Das Erstgericht trug dem Vater mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, den Minderjährigen ab 1. 4. 2000 eine vorläufigen Unterhalt von monatlich je S 1.450 zu zahlen. Mit Beschluss vom 22. 11. 2000 verpflichtete das Erstgericht den Vater zu einer endgültigen monatlichen Unterhalt... mehr lesen...
Begründung: Zwischen den im selben Haushalt lebenden Streitteilen behängt ein Ehescheidungsverfahren. Die klagende Partei begehrt die Scheidung der am 21. 8. 1992 geschlossenen Ehe aus dem Alleinverschulden des beklagten Mannes, während dieser sich zwar dem Scheidungsbegehren unterwarf, jedoch auf Grund eines Mitschuldantrages den Ausspruch des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe begehrt. Gleichzeitig mit der am 11. 7. 2001 eingebrachten Klage stellte ... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z5
Rechtssatz: Für eine Gewährung eines Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG ist nicht erforderlich, dass die Entscheidung nach § 382a EO rechtskräftig ist, dass Exekution geführt oder ein Bedarf nachgewiesen wird. Entscheidungstexte 7 Ob 194/01g Entscheidungstext OGH 26.09.2001 7 Ob 194/01g Veröff: SZ 74/163 6 Ob 50/0... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z1UVG §4 Z5
Rechtssatz: Eine endgültige Unterhaltsfestsetzung in Höhe der vorläufigen, der die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO auf Gewährung eines vorläufigen Vorschusses folgt, verwandelt einen "unechten Titelvorschuss" nach § 4 Z 5 UVG nicht in einen Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG. Entscheidungstexte 7 Ob 194/01g Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Begründung: Der Vater des mj. Marcel wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 18. 7. 1997 gemäß § 382a EO zu einem vorläufigen Unterhalt von monatlich S 1.100,-- verpflichtet. Am 30. 9. 1997 wurden dem Minderjährigen Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z 5 UVG in gleicher Höhe für die Zeit vom 1. 9. 1997 bis 31. 8. 2000 bewilligt. Der Vater des mj. Marcel wurde mit einstweiliger Verfügung des Erstgerichtes vom 18. 7. 1997 gemäß Paragraph 382 a, EO zu einem vorläufigen U... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach § 382a EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufigen Unterhalt von monatlich S 2.150 zu bezahlen. Das Erstgericht trug dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 382 a, EO auf, der Minderjährigen ab 1. 3. 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung ihres Unterhaltsfestsetzungsantrags einen vorläufig... mehr lesen...
Begründung: Der am 18. 8. 1982 geborene (und somit noch mj) Luka ist der eheliche Sohn seiner mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten zu 2 C 145/99z rechtskräftig aus dem Verschulden des Mannes geschiedenen Eltern. Er ist derzeit als Koch-/Kellnerlehrling tätig und kroatischer Konventionsflüchtling. Die Obsorge steht der Mutter zu. Am 21. 12. 1999 stellte die Mutter beim Erstgericht einen Protokollarantrag auf Verpflichtung des Vaters zu monatlichen Unterhaltszahlungen ab 1... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §19 Abs2
Rechtssatz: Der erkennende Senat schließt sich nicht der formalistischen Auffassung an, wonach eine Entscheidung, durch welche ein vorläufiger Unterhalt nach § 382a EO durch einen "endgültigen" ersetzt wird, nicht als Erhöhung des Unterhaltsbeitrages nach § 19 Abs 2 UVG aufgefasst werden könne. Materiellrechtliche Grundlage für den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes ist ungeachtet der verfahrensrechtlichen Vora... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §3UVG §4 Z1
Rechtssatz: Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann das Kind auf Grund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382a EO die Vorschüsse auch nach § 3 Z 2, § 4 Z 1 UVG beantragen. Dies bringt ihm insofern einen (zeitlichen) Vorteil, als in diesem Fall Vorschüsse bereits vor der von § 4 Z 5 UVG geforderten Monatsfrist ab Zustellung der einstweiligen Verfügung erreicht werden könnten. En... mehr lesen...
Norm: EO §382a
Rechtssatz: Eine zeitliche Begrenzung des vorläufigen Unterhalts nach § 382a EO wird im Gesetz nicht angeordnet. Vielmehr ist nach § 399a Abs 2 Z 2 EO eine einstweilige Verfügung nach dieser Gesetzesstelle aufzuheben, wenn das Unterhaltsverfahren beendet ist, und zwar ab Verwirklichung des Aufhebungsgrundes, der im Beschluss festzustellen ist (Abs 3). Daraus folgt, dass sich aus dem Gesetz nicht ableiten lässt, dass mit der endgü... mehr lesen...
Begründung: Das Kind hatte durch seinen Unterhaltssachwalter beantragt, den unehelichen Vater (erstmals) ab 1. 9. 1999 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.625 zu verpflichten, und zugleich den Antrag gestellt, ihm vorläufige Unterhaltsbeträge nach § 382a EO in der Höhe von monatlich S 1.425 zu gewähren. Das Kind hatte durch seinen Unterhaltssachwalter beantragt, den unehelichen Vater (erstmals) ab 1. 9. 1999 zur Leistung monatlicher Unterhaltsbeiträge von S 2.62... mehr lesen...
Begründung: Die mj Susanna A*****, geboren am *****, ist das eheliche Kind der Milanka A***** und des seit 1997 getrennt von seiner Gattin lebenden Goran A*****. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes St. Johann im Pongau vom 3. 6. 1998 wurde die Obsorge für das Kind der Mutter, in deren Haushalt die Minderjährige auch betreut wird, allein übertragen. Der Vater wurde bisher noch nicht durch einen vollstreckbaren Unterhaltstitel zum Unterhalt für sein Kind verpflichtet. Am 28. 1. 199... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §4 Z5UVG §8
Rechtssatz: Der vorläufige Unterhalt ist kein "Vorgriff" auf den erst festzusetzenden Unterhalt, der eine nachträgliche "Anpassung" des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG an den (endgültigen) Unterhalt rechtfertigen könnte. Wenn der Unterhalt festgesetzt ist, kann vielmehr erstmals ein Titelvorschuss beantragt werden, dessen Beginn und Dauer sich nach § 8 UVG richten. Danach sind die Vorschüsse vom Beginn des Monats, in ... mehr lesen...
Norm: EO §382aUVG §19 Abs2
Rechtssatz: Zu einer rückwirkenden Gewährung des Titelvorschusses käme es, wenn der Differenzbetrag zwischen dem vorläufigen Unterhalt und dem endgültigen Unterhalt nachträglich bevorschusst würde. Das schließt die vom Rekursgericht für zulässig erachtete analoge Anwendung des § 19 Abs 2 UVG aus. Soweit (erstmals) ein Antrag auf Vorschussgewährung gestellt und die Voraussetzungen dafür erst zu prüfen sind, können die ... mehr lesen...