RS OGH 1994/6/29 7Ob576/94, 1Ob86/99z, 8Ob32/01s

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Veröffentlicht am 29.06.1994
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Norm

EO §381 Z2 D

Rechtssatz

"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016308

Dokumentnummer

JJR_19940629_OGH0002_0070OB00576_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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