Norm: EO §379 AEO §381 AEO §382 AEO §382 II5
Rechtssatz: Sicherungsmaßnahmen sind nicht ihrer Art nach, sondern nur dem Umfang nach an den Hauptanspruch gebunden. Entscheidungstexte 4 Ob 520/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 520/94 2 Ob 330/97m Entscheidungstext OGH 19.03.1998 2 Ob 330/97m Auch; Beisatz: Eine einstweilige... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 DEO §382 Abs1 Z5 II5
Rechtssatz: Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches g... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlic... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 DEO §382 Abs1 Z5 II5
Rechtssatz: Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches g... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Ist die Erlassung einer zur Verhütung einer drohenden Gewalt (zB einer Körperverletzung) im Sinne des § 381 Z 2 EO notwendig, darf sie sogar der endgültigen Entscheidung vorgreifen. Nach dieser Gesetzesstelle solle ja nicht die gerichtliche Verfolgung oder Verwirklichung eines Anspruches sondern der gegenwärtige Zustand einer streitigen Rechtssphäre gegen drohende Gewalt oder gegen einen drohenden unwiederbringlic... mehr lesen...
Norm: EO §381 BUrhG §21UrhG §24
Rechtssatz: Da eine Verletzung der in § 21 UrhG genannten Urheberpersönlichkeitsrechte nicht nur eine Verletzung des Verlagsvertrages, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung bedeutet, können einstweilige Verfügungen zum Schutze vor Veränderungen auch dann, ohne die im § 381 EO bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden (§ 81 Abs 2 UrhG), wenn sich der Anspruch auf Unterlassung einer konkreten Änderung erst a... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 BABGB §1330 BII
Rechtssatz: Ebensowenig wie die Auswirkungen ehrenrühriger Behauptungen sind jene kreditschädigende Äußerungen im Regelfall auf Vermögensschäden beschränkt. Kreditschädigende Behauptungen, die den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens völlig unberührt lassen, sind kaum denkbar. Der Widerruf ist aber schon seiner Natur nach nicht geeignet, den Schaden gänzlich auszugleichen, den eine Rufschädigung zu verursache... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 BABGB §1330 BII
Rechtssatz: Ebensowenig wie die Auswirkungen ehrenrühriger Behauptungen sind jene kreditschädigende Äußerungen im Regelfall auf Vermögensschäden beschränkt. Kreditschädigende Behauptungen, die den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens völlig unberührt lassen, sind kaum denkbar. Der Widerruf ist aber schon seiner Natur nach nicht geeignet, den Schaden gänzlich auszugleichen, den eine Rufschädigung zu verursache... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z1 BEO §381 Z2 DWEG §23WEG §25
Rechtssatz: Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklä... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z1 BEO §381 Z2 DWEG §23WEG §25
Rechtssatz: Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklä... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z1 BEO §381 Z2 DWEG §23WEG §25
Rechtssatz: Die Gefährdung des Anspruchs im Sinne des § 381 Z 1 oder Z 2 EO ist durch Glaubhaftmachung konkreter Tatsachen darzutun; gerade beim Wohnungseigentumsbewerber, dem das Gesetz besondere Hilfe bei der Durchsetzung seines Eigentumsverschaffungsanspruches angedeihen lässt, weil er sich fast zwangsläufig in einer Gefahrensituation befindet, wird man sich daher mit der Bescheinigung einer Erklä... mehr lesen...
Norm: EO §378 AEO §381 A
Rechtssatz: 1. Da die EV die Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung verhindern soll, steht der Sicherung von aus Vorwirkungen schwebend wirksamer Rechte (Anwartschaftsrechte) abgeleiteten Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Vorkehrungen gegen den Verplichteten nichts im Wege. 2. Mietrechte sind auch dann gefährdet, wenn sich... mehr lesen...
Norm: EO §381 Z2 D
Rechtssatz: Für die Beurteilung des unwiederbringlichen Schadens im Sinn des § 381 Z 2 EO kommt es nur darauf an, welchen Schaden die Klägerin erleiden würde, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Entscheidungstexte 4 Ob 104/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 104/93 7 Ob 576/94 Entsch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIEO §381 Z2 B
Rechtssatz: Ein wegen einer Ehrverletzung oder wegen einer kreditschädigenden Äußerung zustehender Unterlassungsanspruch kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung bedarf. Entscheidungstexte 4 Ob 132/93 Entscheidungstext OGH 21.09.1993 4 Ob 132/93 Veröff: MuR 1993,221 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1330 BIEO §381 Z2 B
Rechtssatz: Bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch in den wirtschaftlichen Ruf einer Person droht ein unwiederbringlicher Schaden, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheint, weil die Auswirkung einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...