Norm
EO §381 Z2 BRechtssatz
Ebensowenig wie die Auswirkungen ehrenrühriger Behauptungen sind jene kreditschädigende Äußerungen im Regelfall auf Vermögensschäden beschränkt. Kreditschädigende Behauptungen, die den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens völlig unberührt lassen, sind kaum denkbar. Der Widerruf ist aber schon seiner Natur nach nicht geeignet, den Schaden gänzlich auszugleichen, den eine Rufschädigung zu verursachen geeignet ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015113Dokumentnummer
JJR_19940215_OGH0002_0040OB00172_9300000_001