RS OGH 1994/2/15 4Ob172/93

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Veröffentlicht am 15.02.1994
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Norm

EO §381 Z2 B
ABGB §1330 BII

Rechtssatz

Ebensowenig wie die Auswirkungen ehrenrühriger Behauptungen sind jene kreditschädigende Äußerungen im Regelfall auf Vermögensschäden beschränkt. Kreditschädigende Behauptungen, die den wirtschaftlichen Ruf eines Unternehmens völlig unberührt lassen, sind kaum denkbar. Der Widerruf ist aber schon seiner Natur nach nicht geeignet, den Schaden gänzlich auszugleichen, den eine Rufschädigung zu verursachen geeignet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015113

Dokumentnummer

JJR_19940215_OGH0002_0040OB00172_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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