Norm
ABGB §1330 BIRechtssatz
Bei einem Eingriff in die Ehre, aber auch in den wirtschaftlichen Ruf einer Person droht ein unwiederbringlicher Schaden, zu dessen Abwendung eine einstweilige Verfügung notwendig erscheint, weil die Auswirkung einer Ehrverletzung oder Rufschädigung kaum zu überblicken sind und sich durch Geldersatz nicht völlig ausgleichen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011400Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_0040OB00132_9300000_002