Norm
EO §378 ARechtssatz
1. Da die EV die Vereitelung der Anspruchsdurchsetzung verhindern soll, steht der Sicherung von aus Vorwirkungen schwebend wirksamer Rechte (Anwartschaftsrechte) abgeleiteten Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Rechten auf Unterlassung aller den Bedingungseintritt vereitelnden Vorkehrungen gegen den Verplichteten nichts im Wege. 2. Mietrechte sind auch dann gefährdet, wenn sich der Verpflichtete in der Korrespondenz auf den Standpunkt stellt, der Berechtigte habe auf seine Rechte verzichtet, der Verpflichtete sei daher über den Gegenstand frei zu verfügen berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013526Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00619_9300000_001