RS OGH 1994/3/22 4Ob520/94, 5Ob162/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

EO §381 Z2 D
EO §382 Abs1 Z5 II5

Rechtssatz

Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 520/94
    Entscheidungstext OGH 22.03.1994 4 Ob 520/94
  • 5 Ob 162/09y
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 162/09y
    Ähnlich; Bem: Hier: Erlassung eines zeitlich eingeschränkten Betretungsverbots nach § 382 Z 5 EO zur Verhütung weiterer drohender Gewalt, im Besonderen von Körperverletzungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014292

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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