Norm
EO §381 Z2 DRechtssatz
Da einstweilige Verfügungen nach § 381 Z 2 EO nicht nur den Schutz vor Exekutionsvereitlung bezwecken, sondern überhaupt die Effizienz des gerichtlichen Rechtsschutzes sichern wollen, sind körperliche Bedrohungen des Räumungsklägers oder seiner Mitbewohner durch den (die) Beklagten stets ein ausreichender Grund zur Erlassung eines nach § 382 Abs 1 Z 5 EO auch zugunsten eines Räumungsanspruches gedeckten Sicherungsmittels.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014292Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009