Norm: MSchG §10a MSchG §33a Abs1 MSchG §35 Abs5PatG §123 Z4PatG §123 Z5 MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992 MSchG § 35 heute MSchG § 35 gültig ab 01.01.2014 z... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Rechtssatz: Der Umstand, dass Publikationen in englischer Sprache vorliegen, schließt nicht aus, dass die entsprechenden Druckwerke auch in Österreich verbreitet wurden. Soweit Druck... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Rechtssatz: Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens für Druckwerke erfordert nicht, dass der Markeninhaber als Verleger auftritt. Auch die Verantwortung des Inhalts mit gleichzeiti... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Rechtssatz: Eine Marke wird für Druckwerke auch dann benutzt, wenn die Druckwerke in digitaler Form zur Verfügung stehen, weil dies der technischen Entwicklung bei der Lektüre von Te... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a MSchG § 10a heute MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992
Rechtssatz: Die Benutzung einer Marke für Dienstleistungen erfordert, dass die Dienstleistungen für Dritte erbracht werden. Dienstleistungen für das eigene Unternehmen, etwa zur Prod... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z5
Rechtssatz: Da die Verwendung eines Zeichens „in der Werbung“ als Benutzung definiert ist, hängt der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht vom inhaltlichen Kontext der markenrechtsverletzenden Werbemaßnahmen ab. Veröff ÖBl 2020/67, 226 (Terlitza); MR 2020/103 Entscheidungstexte 133 R 132/19p Entscheidungstext OLG Wien 21.01.2020 133 R 132/19p ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a Z5
Rechtssatz: Da die Verwendung eines Zeichens "in der Werbung" als Benutzung definiert ist, hängt der Unterlassungsanspruch des Markeninhabers nicht vom inhaltlichen Kontext der markenrechtsverletzenden Werbemaßnahmen ab. Entscheidungstexte 133 R 132/19p Entscheidungstext OLG Wien 21.01.2019 133 R 132/19p European Case L... mehr lesen...
Begründung: Beide Streitteile vertreiben über das Internet unter anderem Aloe-Vera-Produkte und Parfums. Die Beklagte vertreibt unter anderem einen „Herrenduft“ mit der Bezeichnung „Jungle Man“ (Eau de Parfum). Sie bewirbt dieses Produkt im Internet und auch in einer Broschüre unter Verwendung des Kennzeichens Für die P***** AG ***** sind unter anderem die internationalen Marken IR503771 (seit 10. Juni 1986) und IR582886 (seit 22. Juli 1991) geschützt. Der Schutzbereich bezieht... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Inhaberin der zu IR 608.499 registrierten Wortmarke „DIESEL“ und der zu IR 608.500 registrierten Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „Diesel“. In den Schutzbereich der Marken fallen unter anderem Uhren. Mit Bescheid vom 12. Juli 2004 bewilligte das Zollamt Villach der Klägerin nach Art 5 der VO (EG) Nr 1383/2003 (ProduktpiraterieVO) ein Tätigwerden der Zollbehörden bei Auffinden von „rechtsverletzenden Waren“. Diese Bewilligung wurde mehrfach... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin hatte sich Ende der 1980er Jahre mit anderen Bergbahnen und Tourismusverbänden zu einem Schikartenverbund und später auch zu einer Werbegemeinschaft zusammengeschlossen. Diesem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts organisierten Zusammenschluss gehören inzwischen weitere Regionen an, er tritt jetzt unter der Bezeichnung „Ski Amadé“ auf. Die Klägerin ist Inhaberin der österreichischen Wortmarke Nr 121851 „AMADÉ“ unter anderem in den Klassen 39 (Dienst... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist eine Körperschaft nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in Kalifornien, USA. Sie verleiht seit 1929 jährlich in Los Angeles in mehreren Kategorien die Auszeichnungen „Academy Awards”, symbolisiert durch als „Oscar” bekannte Statuetten, für herausragende Leistungen in der Filmbranche. Die Verleihungszeremonie in Form einer Galaveranstaltung wird weltweit - in Österreich seit 1969 - übertragen. Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marke: Österreich... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in folgende Ansprüche des Patents: Anspruch 1: die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten Verbindung (l-Nebivolol) zur Potenzierung der Wirkung von blutdrucksenkenden Medikamenten mit... mehr lesen...
Begründung: Die Erstklägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin und die Zweitklägerin Sublizenznehmerin des - im Folgenden als „Streitpatent" bezeichneten - europäischen Patents EP 334 429 (in Österreich E 82 498). Die Parteien streiten über den Eingriff der Beklagten in die Ansprüche 4, 6 und 7 des Patents: Das Streitpatent enthält als Anspruch 1 einen unabhängigen Verwendungsanspruch, und zwar betreffend die Verwendung einer durch eine chemische Formel („Formel [I]") definierten... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte ist Justizwachebeamter. Er betätigt sich in der Personalvertretung und in der Gewerkschaft; insbesondere ist er Vorsitzender des Fachausschusses bei der Vollzugsdirektion für den Sprengel des Oberlandesgerichts *****. Seit dem Frühsommer 2007 betrieb er unter der Domain „justizwache.at" einen Internetauftritt, in dem er sich kritisch mit Maßnahmen der (damaligen) Ressortleitung im Bereich des Strafvollzugs auseinandersetzte. Seinen Dienstgeber hat... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Gebäudetrockenlegung/Mauertrockenlegung tätig. Sie tritt unter dem Firmenschlagwort „Aquapol" auf, das mit dem Wortbestandteil einer für sie registrierten Gemeinschaftsmarke übereinstimmt, und ist Berechtigte der Domain www.aquapol.at. Sie bewirbt das von ihr angewendete Verfahren („Gravomagnetokinese") als innovative umweltfreundliche Technologie. Dabei werde unter Nutzung von „Erdenergie" ein „gravomagnetisches" Feld erzeu... mehr lesen...
Norm: MSchG §10aEWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art5 Abs2Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
Rechtssatz: Da das Gesetz die Ausfuhr ausdrücklich als rechtsverletzende Benutzung nennt, kommt es im Rahmen des Verletzungstatbestands nicht darauf an, dass bei reiner Exportware eine inländische Verletzungsgefahr deshalb ausgeschlossen sein könnte, weil die Ware überhaupt nicht a... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin erzeugt ein Arzneimittel, das in der kosmetischen Medizin zur Faltenglättung eingesetzt wird. Wesentlicher Bestandteil ist der Wirkstoff Botulinumtoxin A, der als Nervengift die Erregungsübertragung von den Nervenzellen zum Muskel hemmt. Das Arzneimittel wird subkutan (unter die Haut) injiziert, was die Kontraktion des Muskels schwächt und dadurch zur Glättung mimisch bedingter Falten führt. Die Anwendung ist Ärzten vorbehalten. Die Klägerin bezeichnet die... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erstklägerin, eine in den Niederlanden eingetragene Aktiengesellschaft, ist ein Unternehmen des weltweit größten Spirituosenkonzerns. Sie produziert unter anderem den Whisky „Johnny Walker-Red Label" und vertreibt diesen in etwa 200 Ländern. Sie ist unter anderem auch Inhaberin der österreichischen Marke „RED LABEL" sowie der Gemeinschaftsmarke „RED LABEL". Die Zweitklägerin ist eine im Vereinigten Königreich eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftun... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Klägerin ist Inhaberin der am 29. 6. 2005 beim österreichischen Patentamt registrierten Wort-Bild-Marke „No Kangaroos in Austria". Die Marke genießt unter anderem Schutz für Bekleidungsstücke. Das Zeichen wurde seit 1992 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin und seit 2002 von der Klägerin selbst auf T-Shirts angebracht. Seit fünf oder sechs Jahren findet es sich auch auf Messeeinladungen, seit 2003 auf Produktkatalogen und seit 2004 auf Einkaufssäcken der Kläge... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist zur Rechtsverteidigung befugte Lizenznehmerin der für die Klassen 35 (Werbung ua) und 42 (wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software ua) registrierten Gemeinschafts-Wortmarke „Cityforum" mit Priorität 3. 7. 2002; sie betreibt in Österreich das Geschäft der IT-Dienstleistungen, insbesondere Webdesign, online-Dienstleistungen und damit in Zusammenhang stehende Sof... mehr lesen...
Norm: EWG-RL 89/104/EWG - Markenrichtlinie 389L0104 Art5 Abs1EG Amsterdam Art234MSchG §10MSchG §10a
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist Art 5 Abs 1 der Ersten Richtlinie89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl 1989, L 40, S 1; in der Folge: Richtlinie 89/104) da... mehr lesen...
Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Die Klägerin ist unter ihrer Firma D***** GmbH im Firmenbuch eingetragen. Sie ist Inhaberin der zur Nr 230763 registrierten österreichischen Wortbildmarke BERGSPECHTE Outdoor Reisen und Alpinschule Edi Koblmüller: Diese Marke ist seit 27. 3. 2006 für Waren der Klassen 25 (Bekleidungsstücke, insbesondere T-Shirts, Sweatshirts, Anoraks), 39 (Veranstaltung von Reisen, insbesondere Berg-, Trekking-, Expeditions- und Mountainbike-Rei... mehr lesen...
Begründung: Im Kennzeichenstreit stehen einander der Titel der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift der Klägerin „Eltern" bzw die gleichnamige inländische Marke der Klägerin und die Domain der Beklagten „eltern.at" gegenüber. Nach dem unstrittigen Sachverhalt wird ein Internetnutzer nach Eingabe der Domain der Beklagten auf das Internetportal der Beklagten „www.link.at" weitergeleitet, das eine Vielzahl von Links (unter anderem auch zu den Themenbereichen Eltern, Kinder, Schule ... mehr lesen...
Norm: MSchG §10a
Rechtssatz: Ob der Verwender subjektiv die betriebliche Herkunft bezeichnen wollte oder mit einem solchen Verständnis rechnete, ist für die Beurteilung des kennzeichenmäßigen Gebrauchs bedeutungslos. Entscheidungstexte 17 Ob 1/08h Entscheidungstext OGH 08.04.2008 17 Ob 1/08h European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin nachstehender Marken: der österreichischen Wortmarke Nr 232.749 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder und Felgen für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005), und der Gemeinschaftsmarke Nr 5.150.032 „FEELING", geschützt für Fahrzeuge und deren Zubehör, soweit in Klasse 12 enthalten, sowie für Räder für Fahrzeuge (Priorität vom 20. 12. 2005). Die Beklagte vertreibt... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken: a) österreichische Formmarke Nr 236.313 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 6 und 20 (Koffer für den Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche); b) Gemeinschaftsformmarke Nr 3.424.661 (Roter Koffer RAL 3020), in den Klassen 7 (Koffer für Transport und Aufbewahrung von Bohrhämmern für Profis in der Baubranche, insbesondere aus Metall oder Kunststoff); Abbildung zu a) und b): c) österreichisch... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarke (richtig) „PERSONAL SHOP" für die Klassen 35 (Dateienverwaltung mittels Computer; Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Versandwerbung) und 39 (Zustellung [Auslieferung] von Versandhandelsware). Bei der Anmeldung am 2. April 2002 nahm sie die Priorität ihrer entsprechenden österreichischen Marke vom 24. Oktober 2001 in Anspruch. Die Rechte zur Verwertung und Verwendung der Marke übertru... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Marcus Osterauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit etwa zwanzig Jahren Inhaberin der österreichischen Wortmarken AMADÉ und SPORTWELT AMADÉ. Jedenfalls seit dem Jahr 1998 sind diese Marken für die Klassen 35 (Werbung) und 42 (Verpflegung, Beherbergung von Gästen und Hotelreservierungen) registriert. Ebenfalls vor etwa zwanzig Jahren gründete die Klägerin mit anderen Liftgesellschaften einen Schikartenverbund, der zunächst unter der Bezeichnung „Salzburger Sportwelt Amadé" auftrat. Später s... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Nebenintervenientin ist Inhaberin der Gemeinschaftsmarken CTM 2606150 „WE WILL ROCK YOU" (Wortmarke), eingetragen für die Klassen 9, 25 und 41, sowie CTM 2591592 „WE WILL ROCK YOU" (Wortbildmarke), eingetragen für die Klassen 9, 16, 21, 25, 26 und 41. Die Wortmarke wurde am 7. März 2002 angemeldet und am 7. Juli 2003 eingetragen, die Wortbildmarke am 25. Februar 2002 angemeldet und am 29. Juli 2003 eingetragen. Die Wortbildmarke besteht aus den Worten „WE WI... mehr lesen...