RS OGH 2021/7/7 33R11/21m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Norm

MSchG §10a
  1. MSchG § 10a heute
  2. MSchG § 10a gültig ab 01.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens für Druckwerke erfordert nicht, dass der Markeninhaber als Verleger auftritt. Auch die Verantwortung des Inhalts mit gleichzeitiger Benutzung des Zeichens ist als markenmäßige Benutzung zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001018

Im RIS seit

27.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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