Norm
MSchG §10aRechtssatz
Die markenmäßige Benutzung eines Zeichens für Druckwerke erfordert nicht, dass der Markeninhaber als Verleger auftritt. Auch die Verantwortung des Inhalts mit gleichzeitiger Benutzung des Zeichens ist als markenmäßige Benutzung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2021:RW0001018Im RIS seit
27.10.2022Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022